Urteil des BVerwG vom 02.02.2010

Sri Lanka, Verfahrensmangel, Medien, Regierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 18.09
OVG 3 A 627/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. a) Die Beschwerde hält in rechtlicher Hinsicht zunächst für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig,
„ob bei der Prüfung der Frage, ob eine nach asylerhebli-
chen Kriterien abgrenzbare Personenmehrheit einer
Gruppenverfolgung im potentiellen Verfolgerstaat unter-
liegt, maßgeblich quantitative oder auch maßgeblich quali-
tative Aspekte - wie die generelle Einstellung der staatli-
chen Sicherheitsbehörden gegenüber dieser Gruppie-
rung - eine entscheidende Rolle zu spielen haben,“
ohne in diesem Zusammenhang die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Frage näher darzulegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme
einer Gruppenverfolgung, an denen auch unter Geltung der Richtlinie
2004/83/EG festzuhalten ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 -
Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 m.w.N.). Danach setzt die An-
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nahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfol-
gung grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung
dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn
hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm
bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht
(vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>).
Eine derartige Extremsituation hat das Berufungsgericht in Sri Lanka sowohl in
Bezug auf die Gruppe der Tamilen insgesamt als auch in Bezug auf nach wei-
teren Kriterien einzuschränkende Untergruppen verneint und dies anhand der
ihm vorliegenden Erkenntnisquellen im Einzelnen begründet (vgl. UA S. 60 ff).
Dem hält die Beschwerde - ohne sich mit den Feststellungen des Berufungsge-
richts näher auseinanderzusetzen - entgegen, die Frage eines staatlichen Ver-
folgungsprogramms dränge sich hier wegen der grundsätzlichen Haltung der
srilankischen Regierung und ihrer Sicherheitsbehörden gegenüber der ethni-
schen Minderheit der Tamilen auf, Tamilen würden von der srilankischen Re-
gierung und den Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht als „vollwertige Bür-
ger“, sondern als „inferor“ angesehen und systematisch diskriminiert. Mit dieser
Behauptung wendet sich die Beschwerde primär in tatsächlicher Hinsicht gegen
die ihrer Auffassung nach unzutreffende Bewertung der Lage der Tamilen in Sri
Lanka und damit gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachver-
halts- und Beweiswürdigung. Darauf kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung
der Sache nicht mit Erfolg gestützt werden.
b) Auch die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
„ob bei der Prüfung des Vorliegens einer Gruppenverfol-
gung - gegebenenfalls auch in quantitativer Hinsicht - zu
Gunsten des jeweiligen Asylbewerbers berücksichtigt
werden muss, dass der potentielle Verfolgerstaat eine
Aufklärung von asylerheblichen Übergriffen durch Medien,
nicht staatliche Organisationen usw. systematisch behin-
dert und möglichst unmöglich machen will,“
rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In-
soweit fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der
aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Beru-
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fungsgericht darauf abgestellt hat, dass der srilankische Staat die Aufklärung
von asylerheblichen Übergriffen durch Medien, nicht staatliche Organisationen
usw. systematisch behindert oder möglichst unmöglich machen will. Dagegen
spricht im Übrigen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine
Vielzahl von Erkenntnisquellen stützt, in denen asylerhebliche Übergriffe im
Einzelnen dokumentiert sind (vgl. UA S. 26 ff). Dessen ungeachtet ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Instanzgerichte bei der
Prüfung einer Gruppenverfolgung die zahlenmäßigen Grundlagen der gebote-
nen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissen-
schaftlicher Genauigkeit feststellen müssen, sondern es genügt, die ungefähre
Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur
Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei dürfen sie bei
unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus
einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformatio-
nen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asyler-
heblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorneh-
men. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter
Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Ge-
samtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise
begründet werden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.).
2. Die Beschwerde zeigt auch die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend auf. Insoweit sieht sie einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 und 3, § 108
VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seine Entschei-
dungsfindung nicht auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage getätigt
habe.
Die Beschwerde greift weitgehend die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler in der Sachverhalts-
und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich
regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzu-
ordnen. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht
kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkge-
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setze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze missachtet (vgl. Be-
schluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 284 m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel auf-
weist, legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie einen Verstoß gegen die
Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das rechtliche Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 und 3
VwGO wird von der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dies gilt
auch, falls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ge-
meint sein sollte. Im Übrigen bemerkt der Senat:
a) Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe eine Gruppenverfolgung
der aus dem westlichen Ausland abgeschobenen Tamilinnen und Tamilen, zu-
mal solcher die ursprünglich aus den tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas
stammten, abgelehnt, ohne in diesem Zusammenhang die für eine nachvoll-
ziehbare Relationsprüfung erforderlichen Feststellungen zur Größe und zum
Umfang der gegen diese Gruppe ergriffenen asylerheblichen Maßnahmen ge-
troffen zu haben. Dabei übergeht die Beschwerde allerdings die Feststellung
des Berufungsgerichts, dass allein die Tatsache des Auslandsaufenthalts und
die Stellung eines Asylantrags im Ausland bei der Einreise nach Sri Lanka kei-
nen Anknüpfungspunkt für Übergriffe der Sicherheitskräfte darstellen (vgl. UA
S. 44) und allenfalls hinsichtlich abgeschobener Tamilen Übergriffe bekannt
geworden sind (UA S. 47). Inwiefern der Kläger hiervon auch im Falle der ihm
möglichen freiwilligen Ausreise betroffen wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
Bei dieser Sachlage hätte näherer Darlegung bedurft, inwiefern die Entschei-
dung auf den von der Beschwerde vermissten Tatsachenfeststellungen beruhen
kann.
b) Hinsichtlich der Untergruppe der aus dem Norden und Osten Sri Lankas
stammenden Tamilinnen und Tamilen wird ein Verfahrensmangel ebenfalls
nicht schlüssig dargelegt. Auch hier rügt die Beschwerde das Fehlen der für
eine Relationsprüfung erforderlichen Feststellungen zur Größe und zum Um-
fang der in Colombo gegen diese Untergruppe ergriffenen asylerheblichen
Maßnahmen, ohne sich allerdings damit auseinanderzusetzen, dass dem Beru-
fungsurteil zumindest ansatzweise Feststellungen zur Größe dieser Gruppe zu
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entnehmen sind. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach
einer Studie aus dem Jahr 2005 die Tamilen mit rund 300 000 Personen inzwi-
schen die Mehrheit in der ursprünglich singhalesisch dominierten Hauptstadt
Colombo bildeten (vgl. UA S. 51), sie zu „einem großen Teil“ aus den nördli-
chen und östlichen Landesteilen stammten (vgl. UA S. 53) und der Anteil der
Tamilen aus den Kriegsgebieten weiter ansteigen dürfte (allein im August 2008
seien nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe weitere 6 950 Perso-
nen nach Colombo gekommen, vgl. UA S. 51, 53). Die Beschwerde legt nicht
dar, inwiefern bei dieser Sachlage - selbst wenn man unterstellt, dass die vom
Berufungsgericht festgestellten asylerheblichen Übergriffe in Colombo sich aus-
schließlich gegen Tamilinnen und Tamilen richteten, die aus dem Norden oder
Osten des Landes stammten - es zumindest möglich erscheint, dass die für
eine Verfolgung dieser Untergruppe erforderliche Verfolgungsdichte besteht. Im
Übrigen setzt die Beschwerde sich auch nicht damit auseinander, dass das Be-
rufungsgericht davon ausgegangen ist, dass den aus dem Norden oder Osten
des Landes stammenden Tamilen ein Ausweichen in ihre Herkunftsgebiete
grundsätzlich möglich und zumutbar sei, nachdem die nordöstlichen Provinzen
wieder erreichbar seien (vgl. UA S. 53).
c) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht in Bezug auf die Verhältnisse der tamili-
schen Bevölkerung im Norden des Landes schlüssig dargelegt. Auch hier wird
noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die für eine Gruppenverfol-
gung erforderliche Verfolgungsdichte auf der Grundlage der vom Berufungsge-
richt festgestellten Übergriffe möglich erscheint. Stattdessen unterstellt die Be-
schwerde erneut, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden gerade und ins-
besondere in dieser Region seit Jahren systematisch jedwede unabhängige
Berichterstattung und Recherche seitens unabhängiger Stellen, Journalisten
etc. praktisch unmöglich gemacht hätten, und folgert daraus, dass sich dem
Berufungsgericht die Prüfung hätte aufdrängen müssen, ob insoweit nicht zu-
gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr oder jedenfalls eine Vermutung für
das Vorliegen einer Gruppenverfolgung anzunehmen sei. Dabei setzt sich die
Beschwerde weder konkret mit den vom Berufungsgericht herangezogenen
Erkenntnisquellen auseinander noch legt sie dar, dass und warum die Schluss-
folgerungen des Berufungsgericht zur Lage der Tamilen im Norden des Landes
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verfahrensfehlerhaft sind. Stattdessen setzt sie der Einschätzung des Beru-
fungsgerichts, dass eine Gruppenverfolgung auch im Norden des Landes nicht
stattfindet (vgl. UA S. 58 ff.), lediglich ihre gegenteilige Auffassung entgegen.
Diesem Vorbringen ist ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht
zu entnehmen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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