Urteil des BVerwG vom 11.09.2013

Gefahr, Behandlung, Ungarn, Drittstaat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 17.13
OVG 4 L 169/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage auf:
„Besteht ein Anspruch eines Asylsuchenden auf ermes-
sensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-
Verordnung oder gar auf dessen Ausübung, wenn er län-
gerfristig bei Erlangung eines Schutzstatus im an sich zu-
ständigen Mitgliedstaat ein Dahinvegetieren am Rande
des Existenzminimums zu erwarten hat, das nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
§§ 27 und 29 AsylVfG bzw. zu deren Vorläufernormen an-
derweitige Sicherheit vor Verfolgung ausschließt, aber
keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwal-
tungsgerichts besteht?“
Sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dem Kläger drohe bei
Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn längerfristig mit hoher Wahrscheinlich-
keit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialsystem, lediglich
am Maßstab der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
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im Sinne von Art. 4 GR-Charta geprüft, der Art. 3 EMRK entspreche. Aus der
Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - (InfAuslR 2013, 241) und des EGMR
im Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 36096/09, M.S.S./Belgien und Griechen-
land - NVwZ 2011, 413 ergebe sich jedoch, dass schlechte humanitäre Bedin-
gungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschie-
bungsverbot gemäß Art. 3 EMRK begründen könnten. Die für diese Rechtspre-
chung und das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und
C-493/10 - (NVwZ 2012, 417) bedeutsame besondere Schutzbedürftigkeit wäh-
rend des laufenden Asylverfahrens sei aber nach Erlangung des Schutzstatus
nicht mehr einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteile vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78,
332 <346> = Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 S. 15 und vom 30. Mai 1989
- BVerwG 9 C 44.88 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10 S. 24) könne ein
politisch Verfolgter jedoch nicht auf eine anderweitige Verfolgungssicherheit
verwiesen werden, wenn er in dem betreffenden Drittstaat „nichts anderes zu
erwarten habe als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“. Die-
ses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung geklärt werden kann und
muss. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgewor-
fene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist oder sie sich in dem erstrebten Re-
visionsverfahren auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanz nicht stellt. So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu den Lebensbedingun-
gen bei Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn dahingehend gewürdigt, be-
reits aus den von ihm angeführten Quellen ergebe sich nicht, dass derart ekla-
tante Missstände vorlägen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit er-
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warten ließen, dass Asylbewerber in Ungarn insoweit der Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung (unter Hinweis auf EGMR, Ent-
scheidung vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, zit. nach HUDOC zu Italien) aus-
gesetzt seien (BA S. 7). Diese Aussage ist, auch wenn das Oberverwaltungsge-
richt bei seiner Würdigung der Erkenntnislage in diesem Satzteil den Begriff
„Asylbewerber“ verwendet hat, dem Kontext und insbesondere nach der Ver-
knüpfung mit dem ersten Satzteil dahingehend zu verstehen, dass die Vorin-
stanz die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des
Klägers gerade auch für den Fall verneint, dass sein Asylbegehren in Ungarn
erfolgreich ist und der Kläger den erstrebten Schutzstatus erlangt. Damit hat
das Berufungsgericht die Gefahr einer dem Kläger drohenden existenziellen
Notlage nach Erlangung des begehrten Schutzstatus bereits unter Zugrundele-
gung des qualifizierten Maßstabs für Asylsuchende als besonders verletzliche
und schutzbedürftige Personen beurteilt. An die dieser tatrichterlichen Würdi-
gung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die die Beschwerde
nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat in dem erstrebten
Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist aber von der Be-
schwerde weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der in der angeführten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember
1987 und vom 30. Mai 1989 - a.a.O.) - im Übrigen zur Subsidiarität des Asyl-
grundrechts - entwickelte Maßstab zur Sicherheit vor politischer Verfolgung mit
Blick auf eine existenzielle Notlage in einem Drittstaat strengere, d.h. dem Klä-
ger günstigere Voraussetzungen beinhalten würde.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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