Urteil des BVerwG vom 15.06.2010, 10 B 17.10
Drohende Gefahr, Russische Föderation, Gefährdung, Aufmerksamkeit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 17.10 VGH 11 B 09.30317
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Einen Gehörsverstoß sieht sie
darin, dass im Berufungsurteil nicht auf die der Klägerin drohende Gefahr eingegangen werde, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation unter Druck
gesetzt und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden, weil
dort nach ihrem Sohn gefahndet werde und daher die Behörden ihre Aufmerksamkeit auch auf sie als Familienangehörige richten würden. Aus diesem Vorbringen lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Da-
nach ist das Gericht zwar verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis
zu nehmen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Die Beschwerde legt schon
nicht dar, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eine entsprechende Gefährdung im Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen hätte. Auch den Akten lässt sich im Übrigen ein solcher Vortrag nicht entnehmen. Dass sich eine
solche Gefährdung von Familienangehörigen aus einer dem Verfahren zugrunde gelegten übereinstimmenden Auskunftslage ergeben soll - wie die Beschwerde behauptet -, ist ebenfalls weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst
ersichtlich.
3Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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