Urteil des BVerwG vom 15.06.2010

Drohende Gefahr, Russische Föderation, Gefährdung, Aufmerksamkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 17.10
VGH 11 B 09.30317
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 27. Januar 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Einen Gehörsverstoß sieht sie
darin, dass im Berufungsurteil nicht auf die der Klägerin drohende Gefahr ein-
gegangen werde, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation unter Druck
gesetzt und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden, weil
dort nach ihrem Sohn gefahndet werde und daher die Behörden ihre Aufmerk-
samkeit auch auf sie als Familienangehörige richten würden. Aus diesem Vor-
bringen lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Da-
1
2
- 3 -
nach ist das Gericht zwar verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis
zu nehmen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Die Beschwerde legt schon
nicht dar, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eine entsprechende Gefähr-
dung im Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen hätte. Auch den Ak-
ten lässt sich im Übrigen ein solcher Vortrag nicht entnehmen. Dass sich eine
solche Gefährdung von Familienangehörigen aus einer dem Verfahren zugrun-
de gelegten übereinstimmenden Auskunftslage ergeben soll - wie die Be-
schwerde behauptet -, ist ebenfalls weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst
ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck
3
4