Urteil des BVerwG vom 15.04.2014

Genfer Flüchtlingskonvention, Mitgliedstaat, Verordnung, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 16.14
OVG 3 L 643/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„welchen Inhalt der Begriff ‚systemischer Mangel’ hat.“
Es kann offenbleiben, ob angesichts der von dem Berufungsgericht im An-
schluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und
des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs gefundenen Ausfüllung dieses
Begriffs mit dieser Fragestellung eine klärungsfähige Rechtsfrage in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt
wird, zumal der Begriff des „systemischen Mangels“ des Asylsystems lediglich
als zusammenfassendes Kürzel für eine Situation steht, in der ein Schutzsu-
chender ausnahmsweise nicht auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen und
dorthin überstellt werden kann. Jedenfalls rechtfertigt diese Frage mangels Klä-
rungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union und in dessen Folge auch des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der
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beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014
- BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
„Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfah-
ren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl
EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat be-
stimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und
4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-
Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen
Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines
Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven
Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylan-
träge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische
Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen
Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grund-
rechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in
der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von
1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer,
Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und
Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. =
NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermu-
tung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in
jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der
Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O.
Rn. 80).
Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses
System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in
einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die
ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei
einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen
Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise
behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die
Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grund-
rechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention würden in je-
dem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH
a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er
aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft:
Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder gerings-
te Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder
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2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewer-
bers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu
vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft
zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitglied-
staat systemische Mängel aufweisen, die eine unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mit-
gliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4
GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit die-
ser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und
94).
Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zu-
sammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließ-
lich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber
nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat’ im Sinne der
Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht un-
bekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asyl-
bewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch
Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne
des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O.
Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom
14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129
Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständi-
ge Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden,
dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der
Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen
die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1
der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums
nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asyl-
verfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewer-
ber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil
vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi -
NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Ge-
richtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU
L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der-
artige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für
die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechen-
land in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im
Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht
(EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011
- Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -
NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit
ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versa-
gens (‚systemic failure’) abgestellt (EGMR, Entscheidun-
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gen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hus-
sein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78;
vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova
u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013
- Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013,
338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10,
Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und
vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/
Niederlande und Italien - Rn. 138).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen
Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz
(§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche
Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asyl-
bewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im
Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tat-
richter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip ge-
genseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten grün-
denden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber
stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erforder-
nissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungs-
gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass
der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asyl-
verfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. über-
wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April
2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22
m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht
Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose
auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwä-
gungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für
andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. De-
zember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O.
Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher De-
fizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitglied-
staates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis struktu-
rell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem
zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder
schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deut-
schen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimma-
nenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die
Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer
Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder
die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat
aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizi-
tär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asyl-
bewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine
Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zu-
ständigen Mitgliedstaat aus.“
Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung der
Sache nach erkennbar zugrunde gelegt. Inwieweit auf abstrakt-genereller Ebe-
ne des rechtlichen Maßstabes insoweit zusätzlicher oder weitergehender Klä-
rungsbedarf besteht, legt die Beschwerde nicht - auch nicht mit den Bezug-
nahmen auf einen der Beschwerdeschrift im Vorabdruck beigefügten wissen-
schaftlichen Aufsatz (Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR
3/2014, 105-111) - dar.
2. Die Beschwerde wirft - aufbauend auf der ersten Frage - weitere Fragen als
grundsätzlich bedeutsam auf, nämlich
„ob Asylverfahren und/oder Bedingungen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel im
Sinne der zu 1. zu klärenden Frage aufweisen und
ob in Italien Asylbewerber und Dublinrückkehrer Gefahr
laufen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh infolge der dortigen
Verhältnisse ausgesetzt zu sein.“
und macht zur Begründung durch Verweis auf zahlreiche, teils erst nach der
Verkündung der Berufungsentscheidung erstellte bzw. veröffentlichte Quellen
geltend, dass das Asylsystem und die Aufnahmepraxis in Italien systemisch
mangelhaft seien und gegen elementare Unionsgrundrechte verstießen.
Mit ihrem umfangreichen Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in
Italien zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen
Rechts auf. Denn ihr Vorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Rechtsfra-
ge, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene prognostische Würdigung, ob
der Klägerin infolge der angeordneten Abschiebung nach Italien dort aufgrund
systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung droht. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Beru-
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fungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundla-
gen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an
und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit
eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, vgl. Beschlüsse
vom 4. April 2012 - BVerwG 10 B 5.12 - juris und vom 18. April 2012 - BVerwG
10 B 8.12 - juris).
3. Schließlich folgert die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache daraus, dass in dem Verfahren nach zuzulassender Revision das
Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen sei. Auch damit kann sie
nicht durchdringen.
3.1 Die Beschwerde hält eine Vorlage zum einen für erforderlich, weil
„der Inhalt des Begriffs des ‚systemischen Mangels’ sowie
die Rechtsfrage, ob die Asylverfahren und/oder Aufnah-
mebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen
und aufgrund dessen die Gefahr schwerwiegender Men-
schenrechtsverletzungen besteht, […] bislang seitens des
EuGH nicht abschließend geklärt“ sei.
Diese Frage wiederholt die Grundsatzfrage zu 1., für die im rechtlichen Ansatz
insoweit kein weiterer rechtlicher Klärungsbedarf besteht (s.o. 1.). Die grund-
sätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zwar auch dann zu bejahen, wenn
dargelegt wird, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung
einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussicht-
lich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs einzuholen sein wird (siehe etwa Beschluss vom 17. Juli 2008
- BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 = NVwZ 2008,
1115, jeweils Rn. 10). Die Beschwerde legt indes auch keine Zweifelsfrage des
Unionsrechts dar, die unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union bewirkten Klärung weiteren unions-
rechtlichen Auslegungsbedarf bewirkte und damit eine Vorlage rechtfertigen
oder gebieten könnte. Es trifft zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union
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die Verhältnisse in Italien bislang nicht abschließend gewürdigt hat; das weist
aber nicht auf eine klärungsfähige Frage zur Auslegung des Unionsrechts im
Sinne des Art. 267 AEUV. Denn auch der Gerichtshof der Europäischen Union
ist nach Art. 267 AEUV nicht befugt oder berufen, fallübergreifende Tatsachen-
fragen zu klären. Dies ist vielmehr auf der Grundlage des durch den Gerichtshof
der Europäischen Union geklärten Unionsrechts Aufgabe der nationalen Gerich-
te.
3.2. Zum anderen erachtet die Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeut-
sam, weil durch den Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftig,
„ob auch Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin-
II-Verordnung der Fristbestimmung des Art. 17 Dublin-II-
Verordnung unterliegen.“
Dazu führt sie aus, dass Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Fristen für die
Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs enthalte, nach deren Ablauf gemäß
Absatz 3 der Vorschrift ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Mit Blick auf das
Ziel, den zuständigen Mitgliedstaat möglichst frühzeitig zu bestimmen, müsse
eine derartige Fristvorgabe auch für die Wiederaufnahmeverfahren nach der
Dublin-II-Verordnung gelten.
Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforde-
rungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Denn sie setzt sich schon nicht - wie erforderlich - mit den Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts und der von ihm angeführten Rechtsprechung zu
der systematischen Trennung der Regelungen zur Aufnahme und Wiederauf-
nahme von Asylbewerbern in der Dublin-II-Verordnung (UA S. 9 f.) auseinan-
der. Des Weiteren legt die Beschwerde nicht dar, warum diese Frage auf der
Grundlage ihrer Rechtsauffassung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember
2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60) für die erstrebte Re-
visionsentscheidung erheblich wäre und daher eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union erforderlich machen könnte. Denn der Gerichtshof hat
für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, ent-
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schieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-
Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranzie-
hung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskrite-
riums mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. Die Beschwerde
verhält sich nicht zu der Frage, ob diese Grundsätze - was nahe liegt - dann
auch bei dem in Art. 20 Abs. 1 Buchst. e genannten Rechtsbehelf gegen die
Wiederaufnahmeentscheidung gelten.
Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit
in einem Revisionsverfahren oder unionsrechtlicher Auslegungszweifel im Sin-
ne des Art. 267 AEUV nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, denn sie lässt sich ohne Weiteres und frei von unionsrechtlichem
Klärungsbedarf aus der Systematik der Dublin-II-Verordnung in dem vom Beru-
fungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1
bestimmte Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zu-
ständig erachteten Mitgliedstaat nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu
den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-Verordnung übertra-
gen werden kann, ergibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitel V sowie
Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1
Buchst. a: „… nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 …“) und der Wiederaufnah-
me (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c bis e: „… nach Maßgabe des Art. 20 …“) von Asyl-
bewerbern unterscheiden. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c
eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten
Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat
sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO nur für den Fall vor, dass die Überstel-
lung nicht innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt wird. Diese Regelungen
lassen keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Frist-
bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung zu schließen wäre.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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