Urteil des BVerwG vom 26.10.2009

Republik Aserbaidschan, Verfahrensmangel, Rechtskraft, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 16.09
OVG 1 LB 21/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
30. April 2009 insoweit aufgehoben, als es die Feststel-
lung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG betrifft.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte.
G r ü n d e :
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Ver-
pflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG durch das Berufungsgericht. Die Beschwerde ist zulässig, insbeson-
dere ist nach den glaubhaften Angaben der Beklagten und den bei den Akten
befindlichen Aktenvermerken davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß
eingelegt worden ist, auch wenn die Beschwerdeschrift im Original nicht voll-
ständig zu den Akten gelangt ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Be-
rufungsurteil beruht auf dem von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel
(1.). Auf die Beschwerde der Beklagten ist es daher hinsichtlich der Verpflich-
tung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG aufzuheben (2.).
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1. Die Beschwerde rügt zu Recht, das Berufungsurteil verstoße mit seiner Ver-
pflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG gegen § 129 VwGO. Nach dieser Vorschrift gilt die Dispositionsma-
xime auch im Berufungsverfahren. Damit darf das Berufungsgericht das Urteil
des Verwaltungsgerichts nur insoweit abändern, als eine Änderung beantragt
ist. Dabei ist wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 88 VwGO) das Rechts-
schutzbegehren entscheidend und nicht der Wortlaut der Anträge; letztere sind
anhand des erkennbaren Begehrens auszulegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember
1996 - BVerwG 9 C 42.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 5). Danach durfte
das Berufungsgericht über die Begehren der Kläger nur entscheiden, soweit
das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Beklagte hiergegen
mit Erfolg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Soweit das Verwal-
tungsgericht die Klagen abgewiesen hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
hingegen in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Kläger ihrerseits kein
Rechtsmittel eingelegt haben. Damit war Gegenstand des Berufungsverfahrens
nur die im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom
13. Mai 2003 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Aserbaidschan als
Zielstaat einer Abschiebung der Kläger bezeichnet ist. Nur insoweit hat das
Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Be-
klagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Entsprechend erfasst auch
der Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 17. August 2005 nur die
Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan durch das
Verwaltungsgericht. Dem Berufungsgericht war es daher verwehrt, die Beklagte
im Berufungsverfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan zu verpflichten.
Soweit die Klagen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet waren, wurden sie vom Verwaltungsgericht
rechtskräftig abgewiesen. Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgericht bean-
tragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, hilfsweise festzustel-
len, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG) vorliegen und den ablehnenden Bescheid des Bundesamts hinsicht-
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lich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die
Zielstaatsbezeichnung „Aserbaidschan“ in Ziffer 4 des Bescheids des Bundes-
amts aufgehoben und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Den Urteilsgründen
ist zu entnehmen, dass die Klagen, soweit sie sich im Hauptantrag auf die Ver-
pflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
(Ziff. 2 des Bescheids) richteten, als unbegründet abgewiesen worden sind.
Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, da die
Kläger kein Rechtsmittel eingelegt haben. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf
Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheids) und Aufhebung der Abschiebungsan-
drohung (Ziff. 4 des Bescheids) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegan-
gen, dass die „Zielstaatsbestimmung Aserbaidschan“ in der Abschiebungsan-
drohung aufzuheben sei, weil gegenwärtig nicht erkennbar sei, dass eine Ab-
schiebung dorthin in absehbarer Zeit möglich sei. Zugleich hat es festgestellt,
dass damit die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines ausländerrechtli-
chen Abschiebungsverbots (Ziff. 3 des Bescheids) gegenstandlos geworden sei
und es nicht verfahrensökonomisch sei, die schwierige Frage, ob bei den Klä-
gern ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege, zu klären.
Damit hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hilfsanträge auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keine Sachent-
scheidung getroffen, sondern die Klagen auch insoweit im Hinblick auf seine
stattgebende Entscheidung hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung in der Ab-
schiebungsandrohung - allerdings nicht als unbegründet, sondern mangels
Rechtsschutzinteresses als unzulässig - abgewiesen. Auch hiergegen haben
die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsge-
richts auch insoweit in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht ist folglich
zu Unrecht davon ausgegangen, dass der klageabweisende Urteilstenor des
Verwaltungsgerichts die (Nicht-) Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.d.
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogen auf das völkerrechtlich der Republik Aser-
baidschan zuzurechnende Gebiet Berg-Karabach nicht umfasse und der „un-
beschieden“ gebliebene Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung von Abschie-
bungsverboten deshalb in der Berufungsinstanz wieder angefallen sei (UA
S. 10). Angesichts der besonderen Umstände des Falles war es dem Beru-
fungsgericht verwehrt, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsver-
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bots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten. Das angegriffene Urteil
beruht insoweit auch auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel.
Das Berufungsgericht hätte die Beklagte nicht zur Feststellung eines Ab-
schiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichten dürfen.
Insoweit unterscheidet sich der Fall von der dem Urteil des 9. Senats vom
15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - (BVerwGE 104, 260) zugrunde liegenden
Fallkonstellation. Im dortigen Verfahren brauchte das Verwaltungsgericht über
die auf Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots gerichte-
ten Hilfsanträge nicht zu entscheiden, weil es bereits dem Hauptantrag stattge-
geben hat. In diesem Fall ist anerkannt, dass durch das Rechtsmittel der Be-
klagten gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag auch die Hilfsanträge in
der Rechtsmittelinstanz anfallen und das Berufungsgericht bei Abweisung der
Klage mit dem Hauptantrag über die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zu
entscheiden hat.
2. Der Senat nimmt den Verfahrensmangel zum Anlass, das Berufungsurteil
hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufzuheben. § 133 Abs. 6 VwGO ermächtigt sei-
nem Wortlaut nach das Bundesverwaltungsgericht zwar nur dazu, den Rechts-
streit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine sol-
che Zurückverweisung widerspräche hier aber in hohem Maße dem Gedanken
der Prozessökonomie, der § 133 Abs. 6 VwGO zugrunde liegt. Denn bei einer
über § 129 VwGO hinausgehenden Änderung durch das Berufungsgericht
kommt als abschließende Entscheidung nur eine entsprechende (Teil-) Aufhe-
bung der Vorentscheidung in Betracht. Daher bedarf es in Fällen dieser Art
ausnahmsweise keiner Zurückverweisung (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2008, § 133, Rn. 87; vgl. auch Beschlüsse
vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 B 281.98 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 42 zur Verletzung des in § 88 VwGO bestimmten Gebots, über das
Klagebegehren nicht hinauszugehen, vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 -
Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 zur Aufhebung eines unzulässigen Ergän-
zungsurteils, vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133
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VwGO Nr. 22 zur Aufhebung bei zwangsläufiger Unzulässigkeit der Kla-
ge, vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1
VwGO Nr. 24 zur Aufhebung bei zwangsläufiger Zurückweisung der Berufung
und vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 71 zur Änderung bei Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht
erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60
VwGO
§ 88, § 129, § 133 Abs. 6
Stichworte:
Asyl; Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbezeichnung;
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Dispositionsmaxime; Rechts-
schutzbegehren; Aufhebung statt Zurückverweisung.
Leitsatz:
Beruht das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen § 129 VwGO, kann es auf
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss nach
§ 133 Abs. 6 VwGO insoweit aufgehoben werden.
Beschluss des 10. Senats vom 26. Oktober 2009 - BVerwG 10 B 16.09
I. VG Schleswig-Holstein vom 06.07.2005 - AZ: VG 4 A 164/03 -
II. OVG Schleswig-Holstein vom 30.04.2009 - AZ: OVG 1 LB 21/05 -