Urteil des BVerwG vom 30.04.2007

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 16.07
OVG 14 A 1780/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 erhobene Rechts-
behelf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erho-
bene, als „Gegenvorstellung“ zu dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 -
BVerwG 10 B 39.06 bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage seiner
Zulässigkeit als „Gegenvorstellung“ oder als Anhörungsrüge - zurückzuver-
weisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der
Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - BVerwG 10 B 39.06 - gegen ver-
schiedene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, na-
mentlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), be-
stehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend
diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger
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