Urteil des BVerwG vom 22.09.2004
Verwaltungsakt, Einfluss, Rechtsnorm, Verfahrensrecht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 16.04
OVG 2 LB 70/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 215,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende
Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung
im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten
erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Für unmittelbar klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob
"ein belastender Verwaltungsakt, den ein Behörde unter Nichtanwendung ei-
ner unwirksamen Satzungsbestimmung erlässt, trotz nicht gegebener Ver-
werfungskompetenz rechtmäßig ist."
In dieser Allgemeinheit wäre eine Klärung im angestrebten Revisionsverfahren nicht
zu erwarten. Denn die Abweisung der Anfechtungsklage durch die Vorinstanzen wä-
re nur dann zu beanstanden, wenn die Klägerin durch den angefochtenen Verwal-
tungsakt in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die
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Nichtanwendung einer unwirksamen Satzungsbestimmung bei der Beitragserhebung
kann die Klägerin jedoch - unabhängig von der Frage der Verwerfungskompetenz -
nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Frage,
wer über die Wirksamkeit einer Norm zu entscheiden hat, hat keinen Einfluss auf die
für die Beitragserhebung maßgebliche materielle Rechtslage, für die eine unwirksa-
me Satzungsbestimmung ohne jede Bedeutung ist. Eine Rechtsnorm, die der Kläge-
rin unabhängig von der materiellen Rechtslage einen Anspruch auf ein bestimmtes
Verhalten der Behörde in diesem Zusammenhang einräumen würde, ist nicht ersicht-
lich.
Die von der Beschwerde weiter bezeichnete Frage,
"ob die Behörde von der Anwendung einer als rechtswidrig erkannten be-
günstigenden Satzungsbestimmung absehen darf",
war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung, sondern
wurde von ihm ausdrücklich offen gelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
§ 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Eichberger