Urteil des BVerwG vom 05.03.2008

Überprüfung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 158.07
OVG 15 A 1558/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2007
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO
dar, aus denen die Revision zugelassen werden kann.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten
schon aus Rechtsgründen nicht zulassen dürfen. Damit beanstandet sie die
Verfahrensweise des Berufungsgerichts, das die Berufung der Beklagten mit
Beschluss vom 12. Juni 2006 zugelassen hat. Ein Verfahrensmangel, der ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann, wird
mit diesem Vorbringen jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde be-
rücksichtigt nicht, dass die Zulassung der Berufung als gemäß § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbare Vorentscheidung einer Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich - und so auch hier - entzogen ist (§ 173 VwGO
i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Beschluss vom 30. Januar 2004 - BVerwG
1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 32 m.w.N.).
Der nicht weiter ausgeführte Vorhalt der Beschwerde, das Berufungsgericht
habe die asylrechtliche Verfolgungslage nicht zutreffend bewertet, lässt keine
Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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