Urteil des BVerwG vom 23.04.2008

Staat, Rüge, Priester, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 156.07
OVG 11 LB 332/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde vertritt sinngemäß die Auffassung, das
Berufungsgericht habe zwar die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts
zum sog. herabgesetzten Prognosemaßstab bei asylrechtlich erheblicher
(Gruppen-)Vorverfolgung übernommen, seine Beweiswürdigung werde diesen
Grundsätzen aber nicht gerecht. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevor-
bringen in diesem Zusammenhang ist eine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht ordnungsgemäß dargetan. Die Beschwerde
benennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus
der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von der Beschwerde an-
geführten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
1
2
- 3 -
in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch
weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Der Hinweis auf eine vermeint-
lich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Das Berufungsgericht ist im Übrigen ausdrücklich und durchgehend von dem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz
des herabgesetzten Prognosemaßstabs der hinreichenden Verfolgungssicher-
heit bei Vorverfolgung ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz seiner Prüfung
sowohl einer etwaigen Gruppenverfolgung des Klägers (vgl. z.B. UA S. 14 f.)
als auch einer etwaigen individuellen Verfolgung des Klägers (UA S. 47 f.)
zugrunde gelegt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer An-
sicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungs-
gerichts. Damit kann sie jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz
nicht erreichen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
„ob die geringe Zahl der in der Türkei verbliebenen yezidi-
schen religiösen Würdenträger dadurch, dass sie auf die
dem Staat zumindest in der Vergangenheit zurechenbare
mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei
zurückzuführen ist, damit auch heute noch bei der An-
wendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs auf
staatlichen oder dem Staat zurechenbarem Eingriffen be-
ruht und damit eine Verletzung des religiösen Existenzmi-
nimums vorliegt“.
Unabhängig davon, ob damit - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - eine
Frage des revisiblen Rechts bezeichnet ist, legt die Beschwerde nicht hinrei-
chend dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren in entschei-
dungserheblicher Weise stellen würde. Denn sie bezieht sich auf einen Sach-
verhalt, der so vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Das Beru-
fungsgericht hat vielmehr angenommen, dass in den letzten Jahren yezidische
3
4
- 4 -
Priester aus Deutschland in die Türkei zur Betreuung der dort lebenden Yezi-
den gereist sind (UA S. 47). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Die von der Beschwerde schließlich erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge bezieht sich
auf die näheren Umstände, unter denen ein namentlich genannter Yezide im
Jahre 2006 in der Türkei zu Tode gekommen ist. Das Berufungsgericht hat die-
se Umstände - neben anderen Vorfällen - im Zusammenhang mit der Frage
einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei untersucht (UA S. 30 f.).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung jedoch unabhängig von der Fra-
ge der Gruppenverfolgung auch darauf gestützt, dass der Kläger in seinem
Heimatdorf vor individueller Verfolgung hinreichend sicher sei (UA S. 47 f.).
Hiergegen hat die Beschwerde keine Verfahrensrügen geltend gemacht. Inso-
fern könnte einem etwaigen Aufklärungsmangel, für dessen Vorliegen im Übri-
gen nichts spricht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke
5
6
7