Urteil des BVerwG vom 29.11.2007

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 153.07
VGH A 2 S 83/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-
Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Dezember 2006
sind unwirksam, soweit sie die Klägerin zu 3 betreffen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Un-
wirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Klägerin zu 3
festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten
gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung der Klägerin zu 3, die
letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Klägerin
zu 3 zuzurechnen ist.
1
- 3 -
Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ge-
genstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke
2