Urteil des BVerwG vom 08.04.2008

Richteramt, Hauptsache, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 151.07 (10 C 12.08)
VGH A 2 S 686/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom
13. August 2007 insoweit aufgehoben, als sie das
Begehren der Klägerin auf Feststellung von Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin verworfen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerde-
verfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die
Klage der Klägerin hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Ab-
schiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im
Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin auf Aufhebung des Wi-
derrufs ihrer Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig
(2.).
1. Die Beschwerde der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter
welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erhebli-
chen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatli-
1
2
- 3 -
chen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw.
Art. 15 Buchst. c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ 2004/83/EG).
Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen
Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.
2. Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin auf Aufhebung des
Widerrufs ihrer Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie
legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die
Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revisi-
on durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Se-
nat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die
Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist
der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht die Klägerin, anders
als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-
irak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von
diesem Aspekt Bestand.
3. Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt die Klägerin gemäß § 154
Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das
Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt
die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
3
4
5
6
- 4 -
Rechtsmittelbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 12.08 fortgesetzt;
der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Richter Fricke