Urteil des BVerwG vom 29.04.2014

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.14
VGH 10 B 10.1713
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 2. September 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend
gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzu-
lassen.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel die unvollständige, unzureichen-
de, mangel- und lückenhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung zur
gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2
AufenthG; dadurch werde zudem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es
fehle eine Begründung dafür, wieso aus den vom Verwaltungsgerichtshof fest-
gestellten Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten der als terroris-
tisch eingestuften Organisation Ansar al-Islam der Schluss auf eine gegenwär-
tige Gefährlichkeit des Klägers gezogen werden könne, obwohl die festgestell-
ten Kontakte zu Personen aus diesem Umfeld acht bis neun Jahre zurücklägen
und die betreffenden Personen mit einer Ausnahme schon seit Jahren nicht
mehr in Deutschland lebten. Das Gericht unterstelle ohne hinreichende Tatsa-
chengrundlage, dass der Kläger auch künftig als in der Organisation bekannte
Anlaufstelle und Kontaktperson tätig sein werde (Beschwerdebegründung
S. 2 ff.).
In diesem Zusammenhang hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätz-
lich klärungsbedürftig,
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„ob eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne von § 54
Nr. 5 2. HS AufenthG bereits dann vorliegt, wenn eine
länger zurückliegende Unterstützungshandlung vorliegt,
die der Betroffene nicht offengelegt und sich nicht hiervon
distanziert hat, aber die Verhältnisse und Umstände des
die frühere Unterstützungsleistung betreffenden Umfeldes
sich grundlegend verändert haben“ (Beschwerdebegrün-
dung S. 8).
Ob für die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zur Auslegung
von § 54 Nr. 5 AufenthG tatsächlich ein die Revisionszulassung rechtfertigender
Klärungsbedarf und der geltend gemachte Verfahrensmangel bei der Begrün-
dung von Voraussetzungen dieser Norm vorliegt, bedarf hier keiner weiteren
Erörterung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung
der Revision führen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine
zweite, selbstständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Be-
schwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorbringt. Der Verwal-
tungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass dem Kläger schon deshalb kein
Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis sowie der hilfs-
weise begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht, weil es an den
Erteilungsvoraussetzungen hierfür fehlt (UA S. 9, 11 ff. und 40 f.). Er hat die
Versagung des aufenthaltsrechtlichen Begehrens lediglich zusätzlich - im Wege
einer selbstständig tragenden Begründung - auf das Vorliegen des Versa-
gungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt (UA
S. 15 und 40). Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die
Revisionszulassung grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche
tragende Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird
und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde wendet
sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, sowohl bei Stellung
des Antrages auf deren Erteilung als auch bei Ablauf der befristeten Aufent-
haltserlaubnis hätten Erteilungsvoraussetzungen für die begehrte Niederlas-
sungserlaubnis gefehlt (u.a. fehlende Sicherung des Lebensunterhalts - UA
S. 14); die geltend gemachten Revisionsgründe gegen das Fehlen der Voraus-
setzungen für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung
der erteilten Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor (dazu nachstehend Ziffern 2
und 3).
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2. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass im Berufungsurteil jegliche
Begründung dafür fehle, warum die Kinder des Klägers nicht als Quasi-Inländer
anzusehen seien, woraus sich ein zwingendes Ausreisehindernis für den Kläger
nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergebe (Beschwerdebegründung S. 10).
Soweit damit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird,
greift diese Rüge nicht durch. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6
VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft be-
gründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteilig-
ten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Er-
wägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der
Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfül-
len können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational
nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind,
dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor
zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon
dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, ober-
flächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 23. September 2011
- BVerwG 1 B 19.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist
vorliegend für einen Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nichts er-
sichtlich. Vielmehr begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Würdigung,
dass sich aus der Geburt und dem Aufwachsen der Kinder in Deutschland kein
zwingendes rechtliches Ausreisehindernis für den Kläger im Sinne von § 25
Abs. 5 AufenthG ergibt, damit, dass den Kindern eine gemeinsame Ausreise mit
dem Kläger in den Irak zumutbar sei. Dabei stellt das Gericht unter anderem auf
die irakische Staatsangehörigkeit der Kinder ab, ihr Aufwachsen in einem ira-
kisch geprägten Umfeld, das Sprechen der dortigen Sprache sowie die erleich-
terte Integrationsmöglichkeit durch die Unterstützung der aus dem Irak stam-
menden Eltern (UA S. 12 f.).
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Be-
weiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der
Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da
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die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrens-
recht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Ein Verfahrensfehler
kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung
objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen
Erfahrungssatz missachtet (Beschluss vom 23. September 2011 a.a.O. Rn. 4
m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann
vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrecht-
lichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts ab-
grenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch
den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO er-
öffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Einen solchen qualifizierten Mangel
der Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2
VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für
seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte
brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Grün-
den der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor-
bringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch
bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anfor-
derungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein
Gericht insbesondere nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vor-
bringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995,
2839 m.w.N.).
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3. Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich klä-
rungsbedürftig,
„ob ein Kind, das in Deutschland geboren ist, seit mehr als
einem Jahrzehnt ununterbrochen in Deutschland gelebt,
hier den Kindergarten und die Schule besucht, allein des-
halb nicht als Quasi-Inländer zu betrachten ist, weil es in
einem irakisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist und
die Heimatsprache spricht“ (Beschwerdebegründung
S. 10).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil
als auch die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die hier aufgeworfene Frage ist
jedoch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zu-
gänglich. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits
geklärt, dass ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG auch
darin bestehen kann, dass dem Ausländer die Ausreise aus rechtlichen Grün-
den unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann u.a. darin liegen, dass ihr rechtliche
Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als un-
zumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus in-
landsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in
Art. 8 EMRK haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -
BVerwGE 126, 192 = Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 17
m.w.N.). Hiervon ist im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht ausge-
gangen (UA S. 12). Ob sich ein derartiges Abschiebungsverbot als Ergebnis
eines langjährigen Prozesses der Verwurzelung des Ausländers in Deutschland
ergibt, ist aber eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden
Beantwortung entzieht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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