Urteil des BVerwG vom 29.05.2012

Befragung, Anhörung, Verfahrensmangel, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.12
OVG 3 B 28.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt, der Beigeladene zu 2 - der Ehemann der Klägerin - sei
in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 24. Januar
2012 als Beteiligter im Wege der Beweisaufnahme vernommen und nicht ledig-
lich informatorisch zur Ergänzung seines Sachvortrags angehört worden (Be-
schwerdebegründung S. 2). Dafür spreche, dass die Angaben des Beigelade-
nen zu 2 ausweislich der Urteilsgründe „zur Sachverhaltserhebung dienten“ und
das Gericht in der mündlichen Verhandlung nach Befragung des Beigeladenen
zu 2 Gelegenheit gegeben habe, zum Ergebnis „der Beweisaufnahme“ Stellung
zu nehmen. Für die Vernehmung eines Beteiligten habe es aber gemäß § 450
ZPO eines Beweisbeschlusses und einer Belehrung des Beteiligten bedurft.
Beides sei nicht erfolgt.
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Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße ergeben sich weder aus
den näheren Umständen über die Anhörung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht noch aus den
Urteilsgründen. Daraus wird vielmehr bei verständiger Würdigung ersichtlich,
dass das Oberverwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2 lediglich informato-
risch befragt (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO), nicht aber förmlich als Betei-
ligten vernommen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 450 ff. ZPO).
Wie auch von der Beschwerde nicht angezweifelt, hat das Gericht vor Anhörung
des Beigeladenen zu 2 keinen Beweisbeschluss erlassen (vgl. § 450 Abs. 1
ZPO) und ihn nicht gemäß § 395 Abs. 1, § 451 ZPO zur wahrheitsgemäßen
Aussage ermahnt und auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen. Es hat
den Beteiligten auch nicht gemäß § 396 Abs. 1, § 451 ZPO dazu veranlasst,
zunächst im Zusammenhang auszusagen, sondern hat ihm sogleich konkrete
Einzelfragen gestellt, die ihn anschließend zur Ergänzung seines Vorbringens
veranlassten (vgl. Protokoll über die Öffentliche Sitzung vom 24. Januar 2012,
S. 2 ff.).
Dieses vom Gericht gewählte Verfahren lässt sich bei verständiger Würdigung
nur so verstehen, dass es den Beigeladenen zu 2 informatorisch befragt, nicht
aber förmlich vernommen hat (zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen
der informellen Befragung und Parteivernehmung vgl. Urteil vom 9. Dezember
2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19; Beschlüsse vom
30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 28.08 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 99 Rn. 3 f.
und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 317 - zu den Unterschieden vgl. Urteil vom 8. November 1963
- BVerwG 7 C 58.61 - BVerwGE 17, 127 <129>). Zwar enthält das Sitzungspro-
tokoll nach Abschluss der Befragung des Beigeladenen zu 2 die Formulierung,
dass die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu dem „Ergebnis der Beweisaufnah-
me“ Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht die
Befragung des Beigeladenen als Beweisaufnahme angesehen hat. Denn im
Verlauf der mündlichen Verhandlung wurden auch Feststellungen zu den im
Reisepass des Beigeladenen befindlichen Visa für die Jahre 2008, 2009, 2010
und 2011 getroffen (Sitzungsprotokoll S. 5 oben) und Passagen aus dem Vi-
sumantrag der Tochter B.I. zitiert. Das Gericht wollte den Beteiligten offenbar
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Gelegenheit geben, sowohl zu den zusätzlichen Tatsachenfeststellungen als
auch zu dem Ergebnis der informellen Befragung des Beigeladenen zu 2 Stel-
lung zu nehmen. Dabei hat es versäumt, bei der gewählten Formulierung zwi-
schen Beweisaufnahme und informeller Befragung zu differenzieren (zu den
Unterschieden vgl. etwa Raabe, NVwZ 2003, 1193 ff.). Schließlich lässt sich
auch nicht aus den Urteilsgründen ableiten, dass das Oberverwaltungsgericht
den Beigeladenen zu 2 als Beteiligten förmlich vernommen hat. Soweit es das
Vorbringen des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom
24. Januar 2012 würdigt, spricht es von einer „Befragung“ des Beigeladenen
(UA S. 7) und nicht von seiner Vernehmung. Auch findet sich in dem Urteil kei-
ne Aussage des Inhalts, dass die Anhörung des Beigeladenen zu 2 der Ermitt-
lung des Sachverhalts gedient habe. Im Übrigen würde eine solche von der Be-
schwerde behauptete Aussage nicht einmal notwendigerweise auf eine Be-
weisaufnahme hindeuten, sondern könnte auch als Klärung des Sachverhalts
durch Befragung des Beigeladenen zum Inhalt seines Vorbringens ausgelegt
werden.
2. Die Beschwerde rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verletzung
sieht sie darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin und
des Beigeladenen zu 2 unvollständig, weil einseitig dahin gewürdigt habe, dass
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des beigeladenen Ehemannes
bestünden (Beschwerdebegründung S. 3). Aus bestimmten vom Gericht ange-
nommenen Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin und ihres Eheman-
nes und aus bestimmten Verhaltensweisen könne der Schluss auf den fehlen-
den Willen zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur gezogen wer-
den, wenn dieser Schluss zwingend sei und nicht auch andere Schlüsse daraus
gezogen werden könnten. Die Beschwerde verweist insoweit auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1993, 935 ff.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel
nicht. Der Sache nach rügt sie eine Verletzung der richterlichen Überzeugungs-
bildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie diese als geprägt durch eine
einseitige Bewertung von festgestellten Indizien zu Lasten der Klägerin und ih-
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res Ehemannes ansieht. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-
gung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im
Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen
(vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55
Subventionsrecht Nr. 110 = NVwZ 2008, 1355). Allerdings sind Angriffe gegen
die Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem materiellen Recht zu-
zurechnen und können daher einen Verfahrensmangel nicht begründen. Ein
Verfahrensmangel kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn
die Tatsachen- oder Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denk-
gesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa
Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO
Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem
von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar
1993 (BGH IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 <937>). Danach hat das Gericht
unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Er-
gebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob
eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die-
se Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich ist
allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Be-
weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die
Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, a.a.O. S. 937).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Tatsachen-
oder Beweiswürdigung derartige schwere Mängel aufweist, dass der Grundsatz
einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden rich-
terlichen Überzeugungsbildung verletzt wäre.
a) So ist keine willkürliche, weil einseitig die Sicht der Klägerin vernachlässi-
gende Tatsachenwürdigung darin zu sehen, dass das Gericht aus der man-
gelnden Kenntnis der Klägerin über die persönlichen Verhältnisse ihres Ehe-
mannes in Deutschland auf mangelndes Interesse an der Führung der Ehe ge-
schlossen hat (UA S. 7 f.). Es ist nicht erkennbar, wieso es zugunsten der Klä-
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gerin eine Rolle spielen soll, dass diese mangelnden Kenntnisse zum Zeitpunkt
ihrer Anhörung im September 2006 festgestellt wurden. Denn zum damaligen
Zeitpunkt war sie bereits verheiratet und hatte ihren Visumantrag zum Ehegat-
tennachzug nach Deutschland gestellt, sodass es nicht willkürlich erscheint, ge-
wisse Kenntnisse der Klägerin über die Lebensverhältnisse des Ehegatten in
Deutschland zu erwarten, um den Willen zur Führung der Ehe hier festzustel-
len. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht behauptet, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht besse-
re Kenntnisse über die Lebensverhältnisse ihres Ehemannes besessen habe.
b) Eine willkürliche Tatsachenwürdigung ergibt sich auch nicht aus der Bewer-
tung der mangelnden Kenntnis der Klägerin über das Alter und die Lebensum-
stände der drei in Deutschland lebenden Kinder ihres Ehemannes. Das Gericht
stellt im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Äußerung der
Klägerin ab, ihrem Ehemann helfen zu wollen, aber dessen Kinder dabei nicht
zu erwähnen. Vielmehr wertet es mehrere Äußerungen des Beigeladenen zu 2
wie auch der Klägerin zum Thema der Kinder aus und zieht aus diesen - in re-
visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - den Schluss, dass die Eheleu-
te unterschiedliche Vorstellungen über ihre gemeinsame Zukunft in Deutsch-
land haben oder eine Verständigung hierüber nicht stattgefunden habe (UA
S. 8).
c) Entsprechendes gilt für die Bewertung der unterschiedlichen Aussagen der
Klägerin und ihres Ehemannes zu ihrem Zusammentreffen anlässlich einer Be-
erdigung (UA S. 9). Dass das Gericht bei seiner Würdigung der unterschiedli-
chen Angaben über das Geschlecht der beerdigten Person auch hätte in Be-
tracht ziehen müssen, dass es sich um ein zufälliges Zusammentreffen der
Eheleute bei Gelegenheit zweier unterschiedlicher, gleichzeitig auf dem Fried-
hof stattfindender Beerdigungen gehandelt haben könnte, erscheint fernliegend.
Die Würdigung, hier widersprüchliche Angaben anzunehmen, ist weder einseitig
noch willkürlich.
d) Kein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Über-
zeugungsbildung liegt auch darin, dass das Gericht eine plausible Erklärung
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des Beigeladenen zu 2 dafür vermisst hat, dass er während seiner maximal
vierwöchigen Besuche in Ghana seit 2008 dort nicht mit seiner Ehefrau zu-
sammen wohnte, sondern beide in getrennten Häusern lebten. Fehl geht inso-
weit der Einwand der Beschwerde, ein Getrenntleben sei nach dem Schei-
dungsrecht auch möglich, wenn beide Ehepartner noch in der gemeinschaftli-
chen Wohnung wohnten. Denn für den Anspruch auf Ehegattennachzug kommt
es nicht nur darauf an, ob eine wirksame Ehe besteht, sondern es ist zusätzlich
erforderlich, dass der Wille zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
besteht. Dieser Wille kann zwar unter bestimmten Umständen auch im Falle
von getrennten Wohnsitzen bestehen (z.B. bei berufsbedingter Trennung).
Mangels Darlegung der hierfür sprechenden besonderen Gründe durfte das
Gericht hieraus aber nachteilige Schlussfolgerungen ziehen, ohne dass dies
revisionsrechtlich zu beanstanden wäre.
e) Eine die Sicht der Klägerin vernachlässigende Würdigung von Tatsachen
liegt auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Richtig-
keit der Angaben des Beigeladenen zu 2 zur Eheschließung daraus ableitet,
dass die Namen der Trauzeugen, die er bei seiner Befragung im Januar 2007
gemacht hat, nicht mit denen auf den von der Klägerin vorgelegten Ehebe-
scheinigungen vom 10. und 11. April 2006 und auf der Kopie des „Form of Re-
gister of Customary Marriages“ übereinstimmen (UA S. 10). Es ist nicht willkür-
lich, hierin einen Widerspruch zu sehen, weil das Vorbringen der Beschwerde,
der Beigeladene habe unter Trauzeugen alle Personen verstanden, die bei der
Trauung anwesend waren, eher fernliegend erscheint. Zumal hätte es dann na-
he gelegen, dass er alle anwesenden Personen benannt hätte, was aber nicht
erfolgte. Weil der Widerspruch bei verständiger Würdigung auf der Hand lag,
brauchte das Oberverwaltungsgericht den Beigeladenen hiermit auch nicht in
der mündlichen Verhandlung zu konfrontieren. Eine Verletzung der Grundsätze
des fairen Verfahrens liegt hierin nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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