Urteil des BVerwG vom 01.06.2010

Kosovo, Gefahr, Projekt, Grundversorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.10, 10 PKH 7.10
VGH A 11 S 47/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 2010 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts-
frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entneh-
men. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob das Kosovo-
Rückkehrprojekt URA II geeignet ist, sicher zu stellen, dass eine behandlungs-
bedürftige PTBS hinreichend behandelt werden kann, um so eine extreme kon-
krete Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen“, zielt
nicht auf eine Rechtsfrage. Die Frage der Eignung des näher bezeichneten
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Projekts zur Sicherstellung einer hinreichenden Behandlung der genannten
psychischen Krankheit betrifft vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehalte-
ne Klärung der tatsächlichen Verhältnisse. Damit kann die Zulassung einer auf
Rechtsfragen beschränkten Grundsatzrevision nicht erreicht werden.
2. Soweit die Beschwerde im Übrigen eine unzureichende Aufklärung des
Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht rügt, weil es
nicht von Amts wegen der Frage nachgegangen ist, ob das Projekt URA II über
den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert wird, genügt das Vorbringen eben-
falls nicht den Darlegungsanforderungen.
Dazu muss die Beschwerde entweder darlegen, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG
10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzun-
gen erfüllt die Beschwerde. Insbesondere bringt sie nichts dafür vor, weshalb
sich dem Berufungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen, von der Be-
schwerde ihrerseits nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffe-
nen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechendes
Beweisbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die chronische PTBS des Klägers
im Kosovo hinreichend behandelt werden kann (BA S. 8). Dabei hat es die Un-
heilbarkeit der Erkrankung und die Gefahr einer möglichen Retraumatisierung
unterstellt (BA S. 9). Eine hinreichende, wenn vielleicht auch nicht optimale,
Behandlungsmöglichkeit und damit das Fehlen einer erheblichen individuellen
Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sieht der Verwaltungsgerichtshof
erkennbar auch im Fall des Auslaufens der Hilfs- und Unterstützungsleistungen
des Projekts URA II. Denn er selbst geht davon aus, dass dieses Projekt zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung nur bis zum 31. Dezember 2010 verlängert war,
stellt aber darauf ab, dass auch außerhalb des Projekts die medizinische
Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo durch das staatlich finanzierte
Gesundheitssystem gewährleistet sei und im Kosovo praktizierende Ärzte sich
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in der Lage sähen, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS
leidenden Patienten zu führen (BA S. 9). Es ist auf der Grundlage dieser Fest-
stellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar, wieso es der Frage der Ver-
längerung des Projekts URA II hätte nachgehen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
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