Urteil des BVerwG vom 08.10.2009

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.09, 10 PKH 11.09
OVG 8 A 1558/08.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. März 2009 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der
Rücknahme erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Be-
schwerdeverfahren, da der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht weiter ver-
folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft
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