Urteil des BVerwG vom 30.04.2007

Richteramt, Hochschule, Verfahrensbeteiligter, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.07 (10 B 69.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 erhobene Rechts-
behelf der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 von den Beschwerdeführern erhobene
Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwer-
de oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, ins-
besondere statthaft ist - zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer zu 1 kann schon deshalb keinen Rechtsbehelf gegen
den Beschluss vom 16. Januar 2007 erheben, weil er von diesem Beschluss
nicht erfasst und deshalb auch nicht beschwert ist.
Für die vom Beschwerdeführer zu 2 sinngemäß erhobene Rüge, dass der Be-
schluss des Senats vom 16. Januar 2007 oder vorangegangene Entscheidun-
gen des Oberverwaltungsgerichts gegen verschiedene Bestimmungen des
Grundgesetzes verstoßen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt nament-
lich für das Erfordernis, dass ein Verfahrensbeteiligter sich vor dem Bundes-
verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen
muss (§ 67 Abs. 1 VwGO mit weiteren Maßgaben). Gegen die Verfassungs-
mäßigkeit des in dieser Vorschrift geregelten Vertretungszwangs bestehen kei-
ne Bedenken, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-
schwert würde (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - NJW
1980, 1706 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960 - 1 BvL
17/59 - BVerfGE 10, 264 <268> = NJW 1960, 331; vgl. ferner BVerfG
fungsausschuss>, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - NJW 1975,
2340).
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Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom 16. Januar 2007 - unabhängig
von der Frage des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO - darauf
gestützt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht
zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht angegriffen werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). Deshalb darf
das Bundesverwaltungsgericht keine der von dem Beschwerdeführer zu 2
angegriffenen Entscheidungen, die überdies nicht genau bezeichnet werden, in
der Sache nachprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
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