Urteil des BVerwG vom 22.09.2004

Wasserversorgung, Waschstelle, Verordnung, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 15.04
VGH 23 B 03.2416
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Dr. N o l t e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 559,72 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzli-
che Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der mit der Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Gerichte brauchen nicht
jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden. Eine Verletzung der richterlichen Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich
dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt (BVerfG, Urteil vom 8. Juli
1997 - 1 BvR1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Solche Umstände fehlen
hier. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils haben zwar nicht aus-
drücklich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2004 angesprochene Neben-
bestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 14. Januar 1987 erwähnt, die die For-
derungen unter Nrn. 10.0 und 11.0 der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts
Regensburg vom 6. November 1986 aufgenommen hat. Dies lässt nach Lage des
Falles aber nicht den Schluss zu, sein Vortrag hierzu sei unberücksichtigt geblieben.
Der Kläger hatte in dem genannten Schriftsatz dargelegt, ein Bedarf für eine Was-
serversorgung seines Sägewerks lasse sich aus der fraglichen Nebenbestimmung
nicht mehr ableiten, weil er dort mittlerweile allein arbeite, also keine Arbeitnehmer
mehr beschäftige. Dass sich ein Wasseranschluss nach der Nebenbestimmung von
vornherein erübrigt hätte, hatte er hingegen selbst nicht behauptet. Auf die vorgetra-
gene Betriebsreduzierung ist das Berufungsurteil eingegangen; in ihm ist ausgeführt
worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beitragsschuld das In-
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Kraft-Treten der Beitragssatzung im Juli 1996 gewesen sei, spätere Änderungen im
Betriebsablauf und Personaleinsatz daher unbeachtlich seien. Ausgehend von dieser
Rechtsauffassung hatte das Gericht keinen Anlass, sich mit der Frage auseinander
zu setzen, ob nach der Nebenbestimmung unter den veränderten betrieblichen Ge-
gebenheiten ein Wasseranschluss verzichtbar war.
2. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob "die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gebäudes nach Maßgabe der Ar-
beitsstättenverordnung einen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen (kann),
wenn die Baugenehmigung für dieses Gebäude nach Maßgabe der Umstände
des Einzelfalles weder die Einrichtung einer Waschstelle, noch die Einrichtung
eines Toilettenraums vorsieht",
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob ihr ü-
berhaupt fallübergreifende Bedeutung beigemessen werden kann, folgt dies schon
daraus, dass sie sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar stellte. Die Ent-
scheidungsgründe des angefochtenen Urteils bieten nämlich keinen greifbaren An-
haltspunkt dafür, dass die Vorinstanz angenommen hat, nach der Nebenbestimmung
zur Baugenehmigung erübrige sich - anders als nach den einschlägigen Bestimmun-
gen der Arbeitsstättenverordnung - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Ein-
richtung einer Waschstelle und eines Toilettenraums.
Aus demselben Grunde fehlt es der vom Kläger hilfsweise formulierten Frage,
ob die (Neben-)Bestimmungen einer Baugenehmigung gegenüber den Be-
stimmungen der Arbeitsstättenverordnung für die Bestimmung des Bedarfs
nach Wasserversorgung nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi gene-
rali" Vorrang besitzen,
an der Entscheidungserheblichkeit; denn auch diese Frage setzt gedanklich voraus,
dass die Anforderungen der Verordnung und der ihrer Konkretisierung dienenden
Nebenbestimmung auseinander fallen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Dr. Storost Vallendar Dr. Nolte