Urteil des BVerwG vom 14.11.2007

Religion, Rüge, Ausstellung, Todesstrafe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 147.07
VGH 14 B 06.30397
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 9. Juli 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer
Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt.
Die Beschwerde beanstandet, das Urteil des Berufungsgerichts sei bei der Fra-
ge exilpolitischer Betätigung iranischer Staatsangehöriger von der ständigen
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die das Berufungs-
gericht in dem Berufungsurteil im Übrigen selbst zitiert habe, abgewichen. Von
allem anderen abgesehen bezeichnet die Beschwerde damit keine Entschei-
dung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts, von der das Beru-
fungsgericht abgewichen wäre. Als Revisionszulassungsgrund ist dort aus-
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schließlich genannt die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Eine Divergenz, die zur Zulas-
sung der Revision führen könnte, ist demnach nicht ordnungsgemäß dargetan.
Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde die Zulassung der Revi-
sion nicht erreichen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisions-
verfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die Beschwerde
hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es zutrifft, dass „nach
dem derzeit geltenden iranischen Strafgesetz die Mitwirkung bei, die Herstel-
lung oder Verbreitung von Pornographie mit der Todesstrafe geahndet wird“.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt damit nicht auf eine konkrete
Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vor-
behaltene Klärung der politischen Verhältnisse im Iran. Im Übrigen bezieht sich
die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf ein neues, dem Berufungsge-
richt noch nicht bekannt gewesenes Gesetz - genauer wohl: einen Gesetzent-
wurf - im Iran und damit auf einen neuen tatsächlichen Umstand, der vom Beru-
fungsgericht so nicht festgestellt worden ist und daher weder im vorliegenden
Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden
kann.
Entsprechendes gilt für die zweite Grundsatzrüge, mit der ebenfalls keine kon-
krete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet wird. Die Beschwerde weist
darauf hin, der Kläger habe in Deutschland eine Ausstellung mit veranstaltet, in
der „regimefeindliche Spiegelgraphik“ - ähnlich den dänischen Mohammed-
Karikaturen - gezeigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich
noch nicht mit der Frage der Mohammed-Karikaturen oder ähnlicher Verun-
glimpfung der islamischen Religion, wie sie von Islamisten bzw. vom iranischen
Regime gesehen werde, beschäftigt. Die Frage sei in einem Revisionsverfahren
durch Sachverständigen-Gutachten bzw. weitere Erkenntnismittel „aufzuklären“.
Auch diese Rüge stellt keine ordnungsgemäß erhobene Grundsatzrüge gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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