Urteil des BVerwG vom 25.09.2007, 10 B 145.07
Rechtsmittelbelehrung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 145.07 VGH 14 B 05.30354
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. September 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist.
Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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