Urteil des BVerwG vom 27.03.2008

Richteramt, Hauptsache, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 142.07 (10 C 9.08)
VGH A 2 S 863/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom
25. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren
des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers verworfen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerde-
verfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die
Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Ab-
schiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im
Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Wider-
rufs seiner Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig
(2.).
1. Die Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter
welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erhebli-
chen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatli-
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chen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw.
Art. 15 Buchst. c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ 2004/83/EG).
Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen
Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.
2. Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des
Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie
legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die
Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revisi-
on durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Se-
nat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die
Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist
der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht den Kläger, anders
als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-
irak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von
diesem Aspekt Bestand.
3. Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2
VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt die Entschei-
dung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke