Urteil des BVerwG vom 03.03.2008

Irak, Bedrohung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 141.07
VGH A 2 S 684/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Be-
schwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revisi-
on durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Se-
nat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil
weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben wor-
den sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Soweit die Beschwerde zusätzlich - im Rahmen ihrer Gehörs- und Aufklärungs-
rüge - u.a. auf die Bedrohung des Klägers durch Angehörige des früheren
Baath-Regimes sowie auf die aktuelle Entwicklung im Irak, insbesondere im
Nordirak, hinweist, entspricht sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderun-
gen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und geht im Übrigen im Kern nicht über die
Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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