Urteil des BVerwG vom 25.02.2008

Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 140.07
VGH A 2 S 853/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Be-
schwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revi-
sion durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Se-
nat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil
weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben wor-
den sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Soweit sich die Beschwerde zusätzlich auf neue tatsächliche Umstände bezieht,
geht die Gehörsrüge von vornherein ins Leere. Im Übrigen geht die ergänzende
Beschwerdebegründung zur individuellen Verfolgung des Klägers und zur aktu-
ellen Entwicklung im Irak, insbesondere im Nordirak, im Kern nicht über die
Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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