Urteil des BVerwG vom 03.09.2013

Achtung des Familienlebens, Emrk, Haftbefehl, Einreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 14.13
OVG 3 B 9.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 20. März 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Revision kommt nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in
Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der ge-
nannten Vorschrift, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausge-
henden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisions-
verfahren geklärt werden kann und muss. Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für die Vorinstanz nicht entschei-
dungserheblich war, sie sich nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise
beantworten lässt oder bereits geklärt ist.
1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
„a) ob Art. 8 EMRK die Versagung einer Ausnahme von
der Passpflicht oder der Ausstellung eines Reiseauswei-
ses im Ausland wegen einer für den Fall der Stattgabe des
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Begehrens des Ausländers befürchteten Schädigung des
Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Herkunfts-
staat des Ausländers gestattet, insbesondere
b) ob die Versagung einer Ausnahme von der Passpflicht
oder der Ausstellung eines Reiseausweises im Ausland
auch auf eine für den Fall der Stattgabe des Begehrens
des Ausländers befürchtete Schädigung des Ansehens
der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsstaat des
Ausländers gestützt werden kann, wenn der Ehegatte des
Ausländers ein in Deutschland lebender deutscher
Staatsangehöriger ist,
Passpflicht für einen Ausländer befürchteten Schädigung
des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Her-
kunftsstaat des Ausländers oder sonst im Ausland gleich-
wohl eine Ausnahme von der Passpflicht zugelassen wer-
den kann, um Ehe und Familie zu schützen …“.
Diese Fragen entziehen sich, soweit sie nicht bereits aufgrund der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung geklärt sind, einer Beantwortung in verallgemeine-
rungsfähiger und rechtssatzartiger Weise. Die Beschwerde verweist zutreffend
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach
die in diesem Grundrecht enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die
Ausländerbehörden bei Entscheidungen über den Aufenthalt von Ausländern
verpflichtet, die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bun-
desgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen
Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Fami-
lie beimisst. Stehen dem Begehren eines Ausländers auf Familiennachzug öf-
fentliche Belange entgegen, sind seine familiären Belange sowie gegenläufige
öffentliche Interessen mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinan-
der abzuwägen. Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich
aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die
ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden
Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener
Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR
1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <49 ff.>).
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Ehe und Familie unterfallen zudem dem Schutz des Art. 8 EMRK. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ga-
rantiert aber auch die Konvention kein Recht eines Ausländers, in einen be-
stimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich
der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berühren. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung sei-
nes Privat- und Familienlebens; ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen
des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleich-
gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesell-
schaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspiel-
raum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan
u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96,
Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665,
Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül -
InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz
u.a - InfAuslR 1985, 298). Im Ergebnis verpflichtet damit auch Art. 8 EMRK zu
einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, bei der einzelfallbezo-
gen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind. In die-
sem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der
Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines
gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei,
ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa
weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder be-
sondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung
nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005
- Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001
a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996
a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).
Bei einem angestrebten Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist bei der Ab-
wägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichti-
gen, dass ein Deutscher - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer -
grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Ehe im Ausland zu
führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. Urteil vom
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20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - BVerwGE 60, 126 <130>). Denn das
Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das
Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai
1987 a.a.O. S. 47) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am
Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet.
Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Be-
langen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland
führen zu können; sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in je-
dem Fall unangemessen und unzumutbar. Auch aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich über diese Ver-
schiebung der Gewichte hinaus keine uneingeschränkte Verpflichtung für die
Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Auf-
enthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979
- 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>).
Diese verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben für die Gewichtung der
öffentlichen und familiären Belange hat das Bundesverwaltungsgericht seiner
Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zugrunde gelegt (vgl. nur Urteile vom
30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 und vom 4. September
2012 - BVerwG 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141). Darüber hinaus entziehen
sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Möglichkeit, sie im
Wege abstrahierender Rechtssatzbildung zu beantworten, da es bei der Abwä-
gung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten maßgeblich auf die Würdigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Soweit die Beschwerde
sich im Gewande der Grundsatzrüge dagegen wendet, wie das Berufungsge-
richt die privaten Belange des Klägers und seiner Ehefrau in Ansehung der be-
rührten öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im konkreten
Fall gewichtet hat, kann sie mit diesen Angriffen die Zulassung der Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf,
„d) ob auf die Verpflichtung der Beklagten, einen Reise-
ausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und
Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 im Ausland
auszustellen unter der Bedingung erkannt werden kann,
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dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür
erforderlichen Aufenthaltstitels im Übrigen vorliegen.“
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Frage - wie erforderlich - für
die Vorinstanz entscheidungserheblich war. Denn das Berufungsgericht hat die
Ablehnung der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer im Ausland an
den Kläger nicht nur damit begründet, dass das Bestehen des Visumanspruchs
Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits sei. Es hat seine Entscheidung viel-
mehr selbstständig tragend auch auf die fehlende Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums des Innern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthV sowie den Regelver-
sagungsgrund des § 5 Abs. 3 AufenthV gestützt.
2. Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) greifen nicht durch. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vor-
schrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil
einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit
dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift auf-
gestellt hat. Eine zulassungsbegründende Abweichung liegt nicht schon dann
vor, wenn die Vorinstanz einen als solchen nicht in Frage gestellten abstrakten
Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den
Einzelfall nicht oder unzutreffend angewandt haben sollte.
2.1 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 -
(NVwZ 2007, 470) ab. Dazu führt sie aus, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozes-
sualen Voraussetzungen lediglich dafür schaffe, dass die Behörde defizitäre
Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kön-
ne, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübe. Der
Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2009 sei jedoch
bar jeder Ermessenserwägung. Mit diesem Vorbringen wird keine Abweichung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht. Die Beschwerde
wendet sich vielmehr im Mantel der Divergenzrüge gegen die Würdigung des
Berufungsgerichts im hier vorliegenden Fall, die Begründung des Ablehnungs-
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bescheids enthalte Ermessenserwägungen, die die Beklagte im gerichtlichen
Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO habe ergänzen können.
2.2 Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Berufungsurteil weiche von dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C
8.94 - (BVerwGE 102, 12 <18, 19>) ab. Dazu verweist sie auf die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch des Grundrechtsträgers aus
Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Ent-
scheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im
Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen
Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Fami-
lie erkennbar beimisst. Die danach gebotene Abwägung nach Maßgabe des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe jedoch nicht stattgefunden. Auch
damit ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt.
Denn die Beschwerde rügt lediglich das Ergebnis der - die genannten Vorgaben
zugrunde liegenden - Abwägung der Vorinstanz und wendet sich damit gegen
die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall.
2.3 Schließlich rügt die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung weiche
von dem Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 2012 - BVerwG
10 C 12.12 - (a.a.O.) ab. Denn nach dieser Entscheidung dürfe ein deutscher
Staatsangehöriger mit Blick auf Art. 11 GG grundsätzlich nicht darauf verwiesen
werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Die Zumutbarkeitsgrenze sei bei einer
Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen.
Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn in der angeführten Entscheidung hat der Senat spe-
ziell für das in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ent-
haltene Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsange-
hörigen entschieden, dass eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die
Grenze der Zumutbarkeit markiert. Diese Entscheidung betrifft eine persönliche
Integrationsvoraussetzung als einwanderungspolitischen Belang. Zudem lässt
der Verzicht auf den Spracherwerbsnachweis vor der Einreise das öffentliche
Interesse an Mindestsprachkenntnissen als Integrationsvoraussetzung nicht
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endgültig entfallen, sondern verlangt von dem ausländischen Ehepartner, die
gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nach der Einreise zu erwerben, um
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten zu
können (Urteil vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 29). Die Jahresfrist als Er-
gebnis der Gewichtung familiärer Belange gegenüber dem spezifischen öffentli-
chen Interesse, Integration durch Erwerb von Mindestsprachkenntnissen bereits
vor der Einreise zu fördern, ist auf das Spracherfordernis beschränkt. Der ange-
führten Entscheidung ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass die
Verzögerung des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen unab-
hängig davon, welche öffentlichen Interessen entgegenstehen, immer nach ei-
nem Jahr unzumutbar werde.
3. Die Rüge, das Urteil erweise sich als unzulässige Überraschungsentschei-
dung und verletze deshalb den Gehörsanspruch des Klägers (Art. 103 Abs. 1
GG, § 108 Abs. 2 VwGO), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhel-
fen. Die Beschwerde macht dazu geltend, das Berufungsgericht sei einerseits
davon ausgegangen, gegen den Kläger bestehe ein internationaler Haftbefehl,
und habe andererseits ausgeführt, dass ein solcher in Vorbereitung sei; diese
widersprüchliche Annahme habe der Kläger nicht voraussehen können. Dahin-
stehen mag, ob insoweit nicht eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
der richtige Ansatzpunkt für eine Verfahrensrüge gewesen wäre, denn das Be-
rufungsgericht hat keine widersprüchlichen Tatsachen festgestellt. In dem von
der Beschwerde auf S. 14 der Beschwerdebegründung zitierten Teil der Ent-
scheidungsgründe („In seinem Schriftsatz vom 13. März 2013 …“; UA S. 16)
gibt das Berufungsgericht nur Vorbringen der Beklagten in verkürzter Form wie-
der; aus dem zitierten Schriftsatz selbst (GA Bl. 218) wird jedoch die Unter-
scheidung zwischen dem bestehenden Haftbefehl vom 2. Mai 2006, der von
den ruandischen Behörden als „Internationaler Haftbefehl“ bezeichnet wird, und
dem avisierten internationalen Haftbefehl als Grundlage für eine internationale
Fahndung über Interpol deutlich. Die tatsächliche Schlussfolgerung des Beru-
fungsgerichts, die Einreise des Klägers nach Deutschland werde die Beziehun-
gen zu Ruanda (erneut) erheblich belasten, wird durch seine sprachlich unge-
naue Formulierung nicht berührt.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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