Urteil des BVerwG vom 05.06.2012

Ablauf der Frist, Familiennachzug, Pflege, Heimatstaat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 14.12
OVG 3 B 17.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezem-
ber 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Be-
schwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen
Urteils zu begründen; in der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht,
oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt das fristgerechte Beschwerdevorbringen nicht.
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 wurden zwar eine grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) geltend gemacht, die Begründung genügt bezüglich beider Zulas-
sungsgründe aber nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgreifende und für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer fallübergreifenden
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Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird,
und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich be-
deutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich
nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann, die sich nicht nur in dem Ent-
scheidungsfall stellt.
Dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Februar 2012 lässt sich schon keine
fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage entnehmen. Die Beschwerde macht
lediglich geltend, die Klägerin habe einen Anspruch auf Familiennachzug zu
ihrer hier lebenden erwachsenen und inzwischen eingebürgerten Tochter, weil
offenkundig von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen sei. Zur Begrün-
dung legt sie in der Art einer Berufungsbegründung dar, warum die Klägerin
entgegen der Behauptung des Berufungsgerichts kein zumutbares eigenes und
eigenständiges Leben in Teheran führen könne. In diesem Zusammenhang for-
muliert sie keine klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfrage des revisi-
blen Rechts auf der Ebene maßstabsbildender Obersätze und genügt damit
nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem Rechtssatz
widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.
Die Beschwerde macht hierzu im Schriftsatz vom 29. Februar 2012 geltend, das
Berufungsgericht verletze die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -
(InfAuslR 1996, 341), wonach es für eine Visumerteilung aus Härtegründen
ausreiche, wenn die Lebenshilfe durch ein Familienmitglied in Deutschland er-
bracht werde/erbracht werden solle. In diesem Zusammenhang zeigt die Be-
schwerde aber keine divergierenden Rechtssätze auf, sondern wendet sich vor
allem gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das da-
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von ausgegangen ist, dass die Klägerin schon nicht belegt habe, dass sie auf
die Lebenshilfe im Bundesgebiet durch ihre hier lebende Tochter angewiesen
sei. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich falschen Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz-
rüge.
3. Die Angriffe der Beschwerde gegen die tatrichterlichen Würdigungen und
Bewertungen erfüllen auch nicht die Anforderungen, die an die Darlegung eines
Verfahrensfehlers zu stellen sind.
4. Das weitere Vorbringen der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012,
der erst nach Ablauf der hier wirksam in Lauf gesetzten zweimonatigen Be-
schwerdebegründungsfrist eingegangen ist, verhilft der Beschwerde nicht zum
Erfolg.
Das ergänzende Vorbringen zu den mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 vor-
getragenen Beschwerdegründen vertieft nicht den Vortrag zu bereits hinrei-
chend dargelegten Zulassungsgründen und ist auch sonst nicht geeignet, deren
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Darle-
gung zu heilen.
Die zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere die mit der
Grundsatzrüge aufgeworfene Frage,
„ob sonstige Familienangehörige, die den Familiennach-
zug begehren, um von ihrer Familie versorgt zu werden, im
Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf die Pflege
durch familienfremde Dritte im Heimatstaat verwiesen
werden können“,
sowie die ergänzend erhobene Verfahrensrüge müssen außer Betracht bleiben,
weil nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO neue Zulassungs-
gründe nicht mehr geltend gemacht werden können.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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