Urteil des BVerwG vom 07.06.2011

Widerruf, Eugh, Sammlung, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 14.11
OVG 3 Bf 342/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 11. Januar 2011 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde wirft als Grundsatzfrage auf,
„ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint:
Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.) nicht doch
dem Widerruf des Asylstatus von Ausländern entgegen-
steht, die - wie hier die Klägerin zu 1) - für den Rückkehr-
fall die unzureichende Gesundheitsversorgung im Her-
kunftsland geltend machen.“
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
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Soweit sie sich auf den Widerruf der Asylanerkennung bezieht, fehlt es an der
Darlegung, warum es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisions-
verfahrens bedürfte. Denn das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - (NVwZ 2010, 505) verhält
sich nicht unmittelbar zu dem Prüfprogramm für den Widerruf der Asylanerken-
nung gemäß Art. 16a GG als einem nationalen Status.
Soweit mit der Frage aber - über die gewählte Formulierung hinaus - auch der
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung angesprochen werden sollte, ist ein weite-
rer Klärungsbedarf nicht dargelegt. Der Gerichtshof hat in der genannten Ent-
scheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der
Richtlinie 2004/83/EG angesprochene „Schutz des Landes“ sich nur auf den bis
dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshand-
lungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67). Gleiches gilt
mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“.
Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren dro-
hen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon
ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes
im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt sind. Die
Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH,
Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.). Dem hat sich der Senat - wie schon
das Berufungsgericht - angeschlossen (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG
10 C 3.10 - Rn. 15 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgese-
hen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
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Der im Schriftsatz vom 5. Mai 2011 angekündigte Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe war nicht abzuwarten, weil die Rechtsverfolgung nach Vor-
stehendem keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Prof. Dr. Kraft
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