Urteil des BVerwG vom 15.03.2007

Urteil vom 15.03.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 14.07
OVG 6 A 11356/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar
2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 125 632,61 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Buchberger
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