Urteil des BVerwG vom 29.10.2007

Kommission, Unhcr, Entstehungsgeschichte, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 139.07
VGH A 2 S 96/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde hält die Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 1 C
Nr. 5 GFK ungeachtet der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
(BVerwGE 124, 276), 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (BVerwGE 126, 243)
und 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in den Ent-
scheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen) für „erneut klä-
rungsbedürftig und daher grundsätzlich bedeutsam“. Zur Begründung beruft
sich die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts Köln vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - auf die ihrer Auf-
fassung nach vom Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte
Entstehungsgeschichte der „Wegfall-der-Umstände-Klausel“, deren Auslegung
durch den UNHCR und die internationale Staatenpraxis sowie die mit der GFK
wortgleiche Beendigungsklausel in der Qualifikations-Richtlinie und die hierzu
vertretene Auffassung der Europäischen Kommission, ohne in diesem Zusam-
menhang jedoch eine konkrete, bisher nicht bedachte oder erneut klärungsbe-
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dürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 73 AsylVfG aufzuwerfen und deren
Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren näher darzulegen. Dies
genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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