Urteil des BVerwG vom 28.02.2008

Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 137.07
VGH A 2 S 842/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Be-
schwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revisi-
on durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Se-
nat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil
weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben wor-
den sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Soweit sich die Beschwerde ergänzend - pauschal und ohne jede Erläuterung -
auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bezieht, um eine Gehörsverletzung
durch das Berufungsgericht darzutun, genügt sie ebenfalls nicht den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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