Urteil des BVerwG vom 20.02.2008

Urteil vom 20.02.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 133.07
VGH A 2 S 104/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde mit einem Satz auf die Be-
schwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 128.07 -, das die Mutter der Kläger betrifft,
vorgelegt hat, um dort die Zulassung der Revision zu erreichen. In diesem Ver-
fahren hat der Senat die Beschwerde der Mutter durch Beschluss vom heutigen
Tage verworfen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat
Bezug (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 10 B
129.07 -).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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