Urteil des BVerwG vom 19.10.2010

Kosovo, Versorgung, Zugang, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 13.10, 10 PKH 6.10
VGH A 11 S 331/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2010 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Grün-
den keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Der geltend gemachte Zu-
lassungsgrund wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob Angehörige der Volksgruppe der Roma, die vor ihrer
Flucht aus dem Kosovo Verfolgungshandlungen durch die
(albanische) Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren, bei
Rückkehr erneute Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1
AufenthG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die al-
banische Mehrheitsbevölkerung des Kosovo ohne
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Schutzgewährung durch staatliche Organe oder internati-
onale Organisationen befürchten müssen“.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen
Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungs-
fähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse im Kosovo. Der
Sache nach greift die Beschwerde die entsprechende Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungsbegründung
an. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Sache nicht erreichen.
Ähnliches gilt für die zweite von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig gehaltene Frage,
„ob kranke Zugehörige der Roma-Volksgruppe, die vor
vielen Jahren aus dem Kosovo vertrieben wurden und ge-
flüchtet sind, bei Rückkehr Zugang zu Soziahilfeleistungen
und kostenloser medizinischer und medikamentöser Ver-
sorgung haben“.
Auch diese Frage zielt auf tatsächliche Gegebenheiten im Kosovo. Auch inso-
weit greift die Beschwerde im Wesentlichen die Sachverhalts- und Beweiswür-
digung des Berufungsgerichts an.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfg nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Fricke
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