Urteil des BVerwG vom 29.09.2009

Form, Verordnung, Zustellung, Pakistan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 13.09 (10 C 21.09)
OVG A 1 B 550/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 13. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten sind zulässig und begrün-
det.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbin-
dung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Fra-
ge der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Ahmadi in Pakistan) geben.
Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu wer-
den.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 21.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Mallmann
Richter
Prof. Dr. Kraft