Urteil des BVerwG vom 12.09.2005

Satzung, Kontrolle, Überprüfung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 13.05
OVG 9 A 4187/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 511,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
(grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage
auf:
"Ist die von einer kommunalen Gebietskörperschaft vorge-
nommene Kalkulation von Gebühren für die Benutzung vormals kommu-
naler Entsorgungseinrichtungen durch ihre Bürger mit
höherrangigem Recht vereinbar, wenn die Gemeinde die Erledigung
kommunaler Entsorgungsaufgaben in einer Weise auf Unternehmen in
privatrechtlicher Rechtsform übertragen hat, bei der die Gemeinde durch
die gewählte Privatisierungskonstruktion Mehrkosten hinnimmt, die bei ei-
ner öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht anfallen würden,
diese Kosten über die Kalkulation der Benutzungsgebühren im Ergebnis
auf die gebührenpflichtigen Bürger abgewälzt werden?"
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die
Auslegung der als Prüfungsmaßstab einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift des
§ 6 KAG und damit irrevisibles Recht. An die Auslegung dieser Bestimmung durch
das Oberverwaltungsgericht wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO
i.V.m. § 560 ZPO).
Die aufgeworfene Frage wird nicht dadurch zu einer solchen des revi-
siblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung des Beru-
fungsgerichts mit Normen des Bundesverfassungsrechts, nämlich dem im Rechts-
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staatsgrundsatz wurzelnden Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgrund-
satz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Frage stellt. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Ausle-
gung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fall-
übergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund wäre zusätzlich darzulegen
gewesen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen
Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen
sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts
gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 42 m.w.N.). Dem wird die Beschwerdebe-
gründung nicht gerecht. Soweit sie die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen
Grundsätze in ihre Argumentation einbezieht, beschränkt sie sich darauf, deren
Nichtbeachtung durch die Vorinstanz geltend zu machen. Hingegen enthält sie keine
Ausführungen dazu, in welcher Hinsicht bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fra-
gen grundsätzlicher Art zu Inhalt und Tragweite der herangezogenen, in ihrer allge-
meinen Bedeutung seit langem geklärten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Beschluss
vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 95) bestehen, deren Beantwortung sich auf die Auslegung des § 6 KAG auswir-
ken würde.
Auch abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar. Das gilt
zum einen, sofern sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf spezifische
Mehrkosten, die mit der Beauftragung Privater zwangsläufig verbunden sind, wie die
in die Kalkulation eingegangene Mehrwertsteuer beziehen soll. Für den Bereich der
Abfallentsorgung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein genereller
Ausschluss der Ansatzfähigkeit solcher Mehrkosten in der Gebührenkalkulation
Bundesrecht widerspräche (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG
8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86). Mit dieser Recht-
sprechung wäre es unvereinbar, aufgrund allgemein für das Gebührenrecht geltender
bundesverfassungsrechtlicher Grundsätze einen entsprechenden Ausschluss im
Gegenteil sogar als geboten anzusehen. Sofern sich die aufgeworfene Frage hinge-
gen nicht auf spezifische Mehrkosten infolge der Einschaltung privatrechtlich organi-
sierter Unternehmen, sondern auf per Saldo entstehende Mehrkosten der privat-
rechtlichen Organisationsform beziehen soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass es im
vorliegenden Fall zu solchen Mehrkosten überhaupt gekommen ist. Weder hat das
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Berufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen noch enthält die Be-
schwerdebegründung, die lediglich einzelne Kostenpositionen anspricht, hierzu Aus-
führungen. Von einem insoweit bestehenden Klärungsbedarf kann auch aus diesem
Grund nicht ausgegangen werden.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Grundsatz
der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sich darauf beschränkt
hat, die den angefochtenen Abgabenbescheiden zugrunde liegende Satzung der
Stadt Essen über die durch Einwände des Klägers veranlasste eingehende Kontrolle
hinaus nur einer Überprüfung auf offensichtliche Fehler zu unterziehen. Wie der Se-
nat in seinem Urteil vom 17. April 2002 (- BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188
<196 f.>) ausgeführt hat, stellt der Verzicht auf eine "ungefragte Fehlersuche" die
rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage, sondern ist in der
Regel Ausdruck einer sachgerechten Handhabung dieses Grundsatzes. Das gilt für
die inzidenter erfolgende Überprüfung einer Abgabensatzung im Rahmen der Kon-
trolle eines auf sie gestützten Abgabenbescheides grundsätzlich nicht weniger als für
die Satzungskontrolle in einem Normenkontrollverfahren (vgl. bereits BVerwG, Urteil
vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10
S. 17 f.). Auch dann wird das Gericht den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Pro-
zessökonomie, die die Handhabung der Amtsermittlung steuern, im Allgemeinen ge-
recht, wenn es sich bei der Wahrnehmung seines Rechtsschutzauftrags darauf kon-
zentriert, den vom Kläger erhobenen, regelmäßig sein eigentliches Anliegen zum
Ausdruck bringenden Einwendungen vertieft nachzugehen, und sich im Übrigen auf
eine Evidenzkontrolle der Satzung beschränkt.
b) Mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte sich zur Begründung für die
Nichtzulassung der Revision nicht auf den bloßen Hinweis beschränken dürfen, die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben, ist schon kein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Nach dieser Be-
stimmung können nämlich nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschluss
vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289
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m.w.N.). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 VwGO seien nicht erfüllt, den Anforderungen an die Begründung der Ent-
scheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - a.a.O. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen