Urteil des BVerwG vom 31.08.2004

Verfahrensmangel, Abfindung, Hängigkeit, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 13.04
OVG 9 C 11193/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
(Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland)
vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten
Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung
der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht.
Mit der Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei hinsichtlich der Hängigkeit und der
Erschließung der Abfindungsgrundstücke der Kläger von einem unrichtig oder un-
vollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen, ist ein Verfahrensmangel nicht
schlüssig bezeichnet. Die damit angesprochenen (vermeintlichen) Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Ver-
fahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht
begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon
kommt zwar bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder
- 3 -
sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl.
BVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996
- BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November
1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Anhaltspunkte
dafür, dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung hier an einem solchen (Verfah-
rens-)Mangel leiden könnte, hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Sie bestreitet
vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung lediglich die Richtigkeit der diesbe-
züglichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Soweit die Kläger beanstanden, das Flurbereinigungsgericht habe ihren Vortrag zur
Erschließung der Abfindungsflurstücke Nr. 134 und 178 sowie zum Abfindungsflur-
stück Nr. 392 "außer Betracht gelassen" bzw. "übergangen", ist diese Rüge jeden-
falls unbegründet. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Vortrag nicht nur im Tat-
bestand seines Urteils wiedergegeben und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen,
sondern sich mit ihm auch im Rahmen der Entscheidungsgründe auseinander
gesetzt. Darin, dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, liegt kein Verfahrensman-
gel. Entsprechendes gilt für die Rügen, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht
mit den Einwänden zur Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsflurstücke 102, 180 und
134 befasst bzw. die Einwände unberücksichtigt gelassen. Soweit sich die genannten
Einwände gegen die Wertermittlung richteten, hat sie das Flurbereinigungsgericht
aus Rechtsgründen als unerheblich angesehen. Auch darin liegt kein Verfah-
rensmangel.
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem
es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger nicht
stattgegeben habe, entspricht nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten
Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines derartigen Verfahrens-
mangels. Dafür muss nämlich substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf
der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklä-
rungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei
voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung
der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Be-
schwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwGE 31,
- 4 -
212 <217 f.>; 55, 159 <169 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998
- BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ihr
ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen
bei der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich
getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung
der materiellrechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zu einer für die
Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dafür reicht es nicht aus, im
Hinblick auf die (unstreitige) Hängigkeit von Teilen des den Klägern im Abfindungs-
flurstück Nr. 180 zugewiesenen Ackerlandes Zweifel an der Wertgleichheit der (Ge-
samt-)Abfindung zu äußern.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die zur Zulassung der Re-
vision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnte, haben die Kläger nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darge-
legt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Ent-
scheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende
Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung
im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten
erscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein
Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen,
d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Diese
Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die darin zunächst bezeichnete Frage,
ob bei der Zuteilung der Parzelle Flur 2 Nr. 180 eine fehlerhafte Abfindung
deshalb vorliegt, weil anstatt des zugeteilten Ackerlands in Wirklichkeit
Hutung zugeteilt worden ist,
ist nicht fallübergreifend, sondern bezieht sich nur auf den vorliegenden Rechtsstreit.
- 5 -
Die weiter bezeichnete Frage,
ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, sofern ein Zuteilungsanspruch für
Ackerland besteht, statt dessen aber nur extensiv zu nutzende Grünland-
flächen in der Hanglage bis zu 24 % und mit einer Wertklasse 6 - 7, im
Wesentlichen ackerbaulich nicht nutzbar, zugewiesen werden,
war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn
dieses hat nicht festgestellt, dass den Klägern statt des von ihnen in das Verfahren
eingebrachten Ackerlands nur extensiv zu nutzende Grünlandflächen mit der ge-
nannten Hängigkeit und Bodengüte zugeteilt worden waren. Entsprechendes gilt für
die Fragen,
- ob in einem Fall, in dem aufgrund bestandskräftiger Wertermittlung ein
Anspruch auf Zuteilung von Grünland besteht, statt dessen zumindest
teilweise Hutung zugesprochen werden kann und
- ob bei einem Anspruch auf Zuteilung von Ackerland mit Verweis auf die
Bestandskraft der Wertermittlung hängiges Grünland mit bis zu 24 %
Querneigung als Neuland zugeteilt werden kann.
Im Übrigen kommt es bei der Prüfung ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, nicht
auf die Gleichwertigkeit der einzelnen Grundstücke an; es muss vielmehr der Wert
der Gesamteinlage dem Wert der gesamten Zuteilung unter Berücksichtigung der
gesetzlich zulässigen Abzüge entsprechen (vgl. BVerwGE 3, 246 <248>; stRspr).
Die von den Klägern generell formulierte Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein beliebiger Teilnehmer einer Flurbe-
reinigung auf die Bestandskraft der Wertermittlung verwiesen werden
kann,
ist nicht konkret, sondern abstrakt und beantwortet sich in dieser Abstraktheit aus
dem Gesetz (§ 134 Abs. 2 und 3 FlurbG) und der dazu ergangenen, im angefochte-
nen Urteil angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVerwGE 15, 271 ff.; 47, 96 ff.; Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -
Buchholz 424.01 §§ 32, 134 FlurbG Nr. 1), ohne dass es hierfür der Durchführung ei-
nes Revisionsverfahrens bedarf.
- 6 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72
Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.
Hien Dr. Storost Prof. Dr. Eichberger