Urteil des BVerwG vom 18.02.2008

Persönliche Anhörung, Irak, Gefährdung, Gewalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 129.07
VGH A 2 S 1059/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und in-
wieweit Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie neben der Regelung des
§ 60 Abs. 7 AufenthG noch eine eigenständige Bedeutung hat. Sie bezieht sich
auf die Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Gestalt des damals noch nicht
in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007
(BGBl I 2007 S. 1970), mit dem inzwischen die Qualifikationsrichtlinie und an-
dere gemeinschaftsrechtliche Richtlinien umgesetzt worden sind. Die Be-
schwerde bemängelt sinngemäß, im Richtlinienumsetzungsgesetz sei lediglich
eine unvollständige Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsricht-
linie vorgesehen, das „Element“ der willkürlichen Gewalt im Rahmen eines be-
waffneten Konflikts solle nicht in die nationale Regelung übernommen werden.
Damit werde der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz unzulässig verkürzt.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
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nicht ordnungsgemäß dargetan. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des
Klägers auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikations-
richtlinie bei Rückkehr in den Irak verneint, da eine „ernsthafte individuelle Be-
drohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Klägers nicht angenommen
werden könne. Es kann offen bleiben, ob insoweit ein durchgreifender Revisi-
onszulassungsgrund dargetan ist. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt,
dass unabhängig hiervon in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des
Iraks von einem „innerstaatlichen bewaffneten Konflikt“ keine Rede sein könne.
Jedenfalls hinsichtlich dieser Feststellung ist kein durchgreifender Zulassungs-
grund dargelegt. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf zwei selbstän-
dig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe
ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Auch die pauschale Bezugnahme auf eine frühere erfolglos gebliebene Be-
schwerdebegründung in einem anderen Verfahren vermag ohne nähere Darle-
gungen zur Übertragbarkeit der dortigen Ausführungen eine grundsätzliche Be-
deutung nicht zu begründen, zumal sich das Berufungsgericht im Entschei-
dungsfall - wie oben dargelegt - mit der Frage einer Bedrohung des Klägers im
Irak infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts konkret auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerde schließlich
- aus sich heraus wenig nachvollziehbar - die „Gleichwertigkeit des Schutzes in
Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG“ anspricht, legt sie nicht dar, inwiefern dieser
Fragenkomplex auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur alten
Rechtslage (vgl. etwa Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 -
Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19 m.w.N.) weiterer Klärung be-
darf.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel sind ebenfalls
nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde rügt zunächst eine Gehörsverlet-
zung (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe ohne nochmalige per-
sönliche Anhörung des Klägers entschieden, gleichwohl dessen individuellen
Vortrag - anders als das Verwaltungsgericht - als „nicht ausreichend“ bewertet;
dies sei fehlerhaft. Mit diesem Vorbringen ist nicht substanziiert dargetan, aus
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welchen Gründen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, ermessens-
fehlerhaft gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat - bezogen auf die Frage
einer Gefährdung des Klägers durch Angehörige des ehemaligen Baath-
Regimes - maßgeblich darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers zur
Verhaftung seines Bruders im Jahre 2001 und zur damit im Zusammenhang
stehenden Fahndung nach dem Kläger nichts über eine aktuelle Gefährdung
aussage; es fehlten insbesondere auch Referenzfälle dafür, dass Verfolgte des
Saddam-Regimes nach dem Regierungswechsel weiter gezielten Verfolgungs-
maßnahmen ausgesetzt seien (BA S. 7 f.). Die Beschwerde setzt sich hiermit
nicht auseinander. Sie gibt insbesondere nicht - wie erforderlich - an, was der
Kläger bei einer Anhörung zur Substanziierung seines Vorbringens noch vorge-
tragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entschei-
dung hätte führen können (vgl. Beschluss vom 20. April 2005 - BVerwG 1 B
36.05 - juris).
Schließlich ist auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1
VwGO) unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist ein derartiger Mangel nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern
sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere
Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und
Erkenntnismittel ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unter-
bliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis
zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon im Hinblick auf die
vom Berufungsgericht angenommene inländische Fluchtalternative für den Klä-
ger im Nordirak ersichtlich nicht. Die Beschwerde macht lediglich pauschal gel-
tend, das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf eine frühere Grundsatz-
entscheidung verwiesen habe, habe die aktuelle Lage und Entwicklung im Irak
ignoriert. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass
das Berufungsgericht mehrere Erkenntnismittel aus der Zeit nach seiner Grund-
satzentscheidung berücksichtigt hat. Die Beschwerde legt in diesem Zusam-
menhang nicht dar, dass der Kläger nach Übersendung der Erkenntnismittellis-
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te durch das Berufungsgericht auf die Heranziehung und Verwertung weiterer
Erkenntnismittel hingewirkt habe. Die Stellungnahmen und Erkenntnismittel, auf
die sich die Beschwerde nunmehr zur Beschreibung der aktuellen Entwicklung
im Irak bezieht, datieren aus der Zeit nach der Berufungsentscheidung bzw. aus
der Zeit unmittelbar davor. Damit kann eine Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargetan werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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