Urteil des BVerwG vom 25.02.2008

Urteil vom 25.02.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 127.07
VGH A 2 S 846/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde mit einem Satz auf die Be-
schwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Be-
schwerdeverfahren - BVerwG 10 B 131.07 -, das den Ehemann der Klägerin
betrifft, vorgelegt hat, um dort die Zulassung der Revision zu erreichen. In die-
sem Verfahren hat der Senat die Beschwerde des Ehemannes durch Beschluss
vom heutigen Tage verworfen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss
nimmt der Senat Bezug (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008
- BVerwG 10 B 129.07 -).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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