Urteil des BVerwG vom 29.10.2007

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 126.07
VGH A 2 S 85/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-
Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember
2005 sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Un-
wirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben
(§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen
sind und die Einbürgerung der Kläger, die letztlich zur Erledigung des Rechts-
streits geführt hat, der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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