Urteil des BVerwG vom 29.11.2007

Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 120.07
VGH A 2 S 1060/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde erachtet sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in
den Irak zurückkehrende Flüchtlinge einer drohenden Existenzvernichtung aus-
gesetzt sind. Diese Fragestellung zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die
den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im
Irak. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre das
1
2
3
- 3 -
Bundesverwaltungsgericht aber in einem Revisionsverfahren gebunden, weil
diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof. Indem sie dessen tatsächli-
cher Würdigung ihre eigene Auffassung entgegenstellt, kann sie die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht errei-
chen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
4
5