Urteil des BVerwG vom 29.11.2007, 10 B 120.07
Irak
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 120.07 VGH A 2 S 1060/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen.
3Die Beschwerde erachtet sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in
den Irak zurückkehrende Flüchtlinge einer drohenden Existenzvernichtung ausgesetzt sind. Diese Fragestellung zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die
den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im
Irak. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre das
Bundesverwaltungsgericht aber in einem Revisionsverfahren gebunden, weil
diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof. Indem sie dessen tatsächlicher Würdigung ihre eigene Auffassung entgegenstellt, kann sie die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
4Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice