Urteil des BVerwG vom 22.06.2011

Irak, Georgien, Überzeugung, Sicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 12.11
OVG 3 L 451/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
14. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
hat Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die
Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beru-
fungsurteils an das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht sei-
ner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Frage,
ob einer Asylanerkennung des Klägers eine anderweitige Sicherheit vor Verfol-
gung (§ 27 AsylVfG) entgegensteht, nicht in der gebotenen Weise nachgekom-
men ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nach
seinen eigenen Angaben von der Türkei aus zunächst in den Nord-Irak geflo-
hen. Dort habe er 1996 ein Studium aufgenommen und sich bis 1998 aufgehal-
ten (UA S. 3). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Beru-
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fungsgericht den behaupteten Aufenthalt im Nord-Irak als unglaubhaft angese-
hen hat. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger in der
Türkei bereits 1993 unter dem Verdacht gestanden habe, sich an bewaffneten
Aktionen mit dem Ziel der Teilung des Staatsgebietes beteiligt zu haben, und
aus diesem Grund im Nord-Irak Zuflucht gesucht habe (UA S. 8 f.). Seine Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens beziehen sich vor allem
auf die Angaben zum Lebensschicksal des Klägers in der Türkei und der Be-
hauptung, in bewaffnete Auseinandersetzungen mit Dorfschützern verwickelt
gewesen zu sein und dabei gemeingefährliche Waffen, insbesondere Landmi-
nen, eingesetzt zu haben (UA S. 12). Bei dieser Sachlage hätte es - zumal an-
gesichts der Dauer des Aufenthalts im Irak - näherer Darlegung bedurft, warum
der Asylanerkennung des Klägers nicht § 27 AsylVfG entgegensteht; allein der
Umstand, dass dies von den Beteiligten nicht problematisiert worden war,
machte dies nicht entbehrlich. Die Ausführungen im Berufungsurteil, aus wel-
chem Grund der Kläger anlässlich seines späteren Aufenthalts in Georgien kei-
ne anderweitige Sicherheit vor politischer Verfolgung gefunden habe (UA
S. 10), erlaubt nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe diese Vorausset-
zungen für den Aufenthalt im Nord-Irak geprüft und verneint.
Auf die übrigen von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen kommt es
deshalb nicht mehr entscheidend an. Der Senat weist allerdings darauf hin,
dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger auch in
Georgien keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat, nach
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine eigene Überzeugung bilden muss und es nicht
ausreicht, dass die Lebensgefährtin des Klägers vom Bundesamt inzwischen
als Asylberechtigte anerkannt und dies damit begründet wurde, dass sich ihr
Vortrag zu Verfolgungen in Georgien mit dem des Klägers weitgehend deckte
(UA S. 4). Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Kläger
ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Deutschland eingereist ist, - so-
weit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist - im Rahmen
seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen. Dabei hat es auch zu
berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene
Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung seines Reisewegs unterblieben ist
(Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). In
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diesem Zusammenhang wird es sich auch mit den von der Beklagten im Ableh-
nungsbescheid erhobenen Bedenken sowie mit dem Umstand auseinanderset-
zen müssen, dass es an anderer Stelle selbst zu der Überzeugung gekommen
ist, dass der Kläger ein „taktisches Verhältnis“ zur Wahrheit habe (UA S. 12).
Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Anerkennung des
Klägers ein Ausschlussgrund entgegensteht (vgl. § 30 Abs. 4 AsylVfG), das
herabgestufte Beweismaß des § 3 Abs. 2 AsylVfG zu beachten, demzufolge der
Ausschlussgrund nicht zur vollen richterlichen Überzeugung erfüllt sein muss,
sondern es genügt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale eines Aus-
schlussgrundes vorliegen (Urteile vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C
25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 20 ff. und vom 31. März 2011
- BVerwG 10 C 2.10 Rn. 26 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke