Urteil des BVerwG vom 14.10.2010

Kosovo, Wahrscheinlichkeit, Flucht, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 12.10, 10 PKH 5.10
VGH A 11 S 332/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2010 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Grün-
den keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Der geltend gemachte Zu-
lassungsgrund wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob Angehörige
der Volksgruppe der Roma, deren Eltern vor deren Flucht aus dem Kosovo
Verfolgungshandlungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung des Koso-
vo ausgesetzt waren, bei Rückkehr in das Kosovo erneute Verfolgung gemäß
§ 60 Abs. 1 AufenthG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die albanische
Mehrheitsbevölkerung des Kosovo ohne Schutzgewährung durch staatliche
Organe oder internationale Organisationen befürchten müssen“. Die Zulassung
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der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache setzt voraus, dass
eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufge-
worfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beant-
wortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht
auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse im Kosovo. Der Sache nach
greift die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungs-
gerichts in der Art einer Berufungsbegründung an. Damit lässt sich die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke
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