Urteil des BVerwG vom 17.06.2009

Rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Anhörung, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 12.09
OVG A 1 B 560/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 13. November 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze das Recht auf
rechtliches Gehör. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung die Möglich-
keit beschnitten worden, sich zu sämtlichen relevanten Fakten und Umständen
ausreichend zu äußern. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, zu Beginn
der Anhörung den Prüfungsrahmen aufzuzeigen. Der Kläger sei nicht darüber
ins Bild gesetzt worden, welchen eigentlichen Sinn die vom Gericht gestellten
Fragen hatten und in welchem Kontext seine Antworten bei der späteren Ent-
scheidungsfindung bewertet würden. Dadurch habe er die entscheidungserheb-
liche Gesamtfrage seiner religiösen Prägung und Verbundenheit zu seinem
Glauben, um die es dem Gericht gegangen sei, nicht erkennen können und die
mündliche Verhandlung sei im Grunde an ihm vorbeigegangen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des Rechts auf
rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
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VwGO entsprechend auf. Bei der Gehörsrüge ist dem Darlegungsgebot nur
entsprochen, wenn außer der Darstellung des Sachverhalts, in dem die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erblickt wird, schlüssig dargelegt wird, was der
Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen
hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten An-
spruchs geeignet wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Schon hieran fehlt es. Unab-
hängig hiervon zeigt die Beschwerde das Bestehen der geltend gemachten
Hinweispflicht nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen ent-
sprechenden Weise auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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