Urteil des BVerwG vom 29.07.2004

Denkmalpflege, Handarbeit, Weinbau, Topographie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 12.04
VGH 7 S 691/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 24. März 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung einer auf seinen ersten Klagean-
trag beschränkten Revision anstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung
(vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), legt diesen Zulas-
sungsgrund aber nicht hinreichend dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre
die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehen-
de Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Eine solche
Rechtsfrage, die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, lässt sich
der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, obwohl im dortigen letzten Absatz die
Frage formuliert wird,
"ob die formal existierende Erschließung eines Grundstücks durch eine Zufahrt
dem Anspruch eines Teilnehmers auf einen Anschluss seines Grundstücks an
das Wegenetz in jedem Fall Genüge tut, auch dann wenn er das Grundstück
wegen der unberücksichtigt gebliebenen besonderen Topographie entgegen
der Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. September 1992
(RdL 1993, 13) nur mit besonderen Schwierigkeiten benutzen kann."
Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn der darin an-
gesprochene Sachverhalt vorliegen würde, dass die besondere Topographie des
Abfindungsgrundstücks Flst.-Nr. ... in dem angefochtenen Flurbereinigungsplan un-
berücksichtigt geblieben wäre. Den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereini-
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gungsgerichts, die mangels einer Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) für
das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), stehen der Annahme
dieses Sachverhalts jedoch entgegen. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich zum
einen auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins festgestellt,
dass das genannte Flurstück zumindest vom Gürtelweg her "nur mit großen Schwie-
rigkeiten und unter erheblicher Unfallgefahr" (UA S. 18) mit Maschinen befahrbar ist.
Es hat ferner unter Würdigung des Plankonzepts der damit zusammenhängenden
Aussagen des Wege- und Gewässerplans angenommen, dass dieses Ergebnis von
dem Flurbereinigungsplan im Hinblick darauf bewusst in Kauf genommen worden ist,
innerhalb der historischen Weinbergsmauern nur "Weinbau in Handarbeit" zuzulas-
sen (UA S. 21). Die Behauptung des Klägers, die in der Beschwerdebegründung
wiederholt wird, die Abgrenzung der Fläche für "Weinbau in Handarbeit" sei vorge-
nommen worden, ohne den Gürtelweg zu berücksichtigen, hat das Flurbereinigungs-
gericht ausdrücklich als widerlegt angesehen (UA S. 22). Im Grunde will die Be-
schwerde somit nicht eine Rechtsfrage in die Entscheidung des Revisionsgerichts
stellen, sondern eine - für das Revisionsgericht bindend beantwortete - Tatsachen-
frage. Das wird letztlich auch darin deutlich, dass die Beschwerde es als Ermessens-
fehler kritisiert, wenn "die Benutzung des zugeteilten Grundstücks in steiler Reb-
hanglage für den bestimmungsmäßigen Zweck faktisch fast vereitelt" wird, "obwohl
dies durch kleine Änderungen im Flurbereinigungsplan, die weder zu Lasten anderer
Teilnehmer gingen noch die Belange des Naturschutzes oder der Denkmalpflege
beeinträchtigen würden, vermeidbar wäre und bei allen anderen vergleichbaren
Grundstücken auch vermieden wurde". Denn damit wird ebenfalls eine von den Um-
ständen des Einzelfalles abhängige und nicht verallgemeinerungsfähige Frage auf-
geworfen, die dem Ergebnis der vom Flurbereinigungsgericht durchgeführten Be-
weiswürdigung widerstreitet, wonach das dem Flurbereinigungsplan zugrunde lie-
gende Abgrenzungsprinzip eine "Bedingung" seitens des Naturschutzes und der
Denkmalpflege gewesen sei (UA S. 21). Eine derartige Frage ist einer generellen
Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger