Urteil des BVerwG vom 27.11.2007

Blutrache, Gefahr, Abschiebung, Duldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 119.07 (10 PKH 33.07)
VGH A 2 S 64/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Er legt einen Revisionszulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und hält für klärungsbedürftig, ob
„die baden-württembergische Erlasslage ein ausreichendes Abschiebungsver-
bot im Sinne des § 16 Abs. 7 Satz 1 (gemeint wohl: § 60 Abs. 7 Satz 1)
AufenthG“ biete. Die Beschwerde erkennt zwar an, dass die Erlasslage in
Baden-Württemberg einen Iraker wie den Kläger vor einer Abschiebung schüt-
ze. Dies gelte aber nur so lange, bis ein Direktflug in den kurdischen Teil mög-
lich sei. Die Erlasslage schütze aber keinen Ausländer, der sich - wie der Klä-
ger - vor Blutrache zu fürchten habe. Blutrache werde auch noch viele Jahre
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nach dem Geschehnis vollzogen. Eine solche Gefahr werde vom Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasst. Der klageabweisende
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werde dem Schutzbedürfnis des Klä-
gers nicht gerecht.
Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde nicht, wie dies für eine Grundsatz-
rüge erforderlich ist, eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
auf. Soweit die Beschwerde sich auf die Frage beziehen sollte, ob auch bei
unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer indivi-
duellen Gefahr (hier: einer befürchteten Blutrache) die Feststellung eines Ab-
schiebungsverbots wegen eines gleichwertigen Schutzes etwa durch einen Ab-
schiebestopperlass versagt werden kann, bedarf es nicht der Durchführung
eines Revisionsverfahrens. Denn diese Frage ist ohne Weiteres zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt ein
anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung durch eine ausländer-
rechtliche Erlasslage oder eine Duldung nur bei der verfassungskonformen
Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG)
in Fällen allgemeiner Gefahren die Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach dieser Bestimmung aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C
2.01 - BVerwGE 114, 379 <386>, Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG
1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19). Bei unmittelba-
rer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ausschließlich indivi-
dueller Gefahren kommt es deshalb auf einen etwaigen anderweitigen Ab-
schiebungsschutz durch eine ausländerrechtliche Erlasslage oder eine Duldung
nicht an. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angefoch-
tenen Beschluss den Kläger hinsichtlich der behaupteten individuellen Bedro-
hung durch Blutrache gar nicht auf den durch Erlass geregelten Abschiebungs-
stopp verwiesen, sondern hat eine solche Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG unter Hinweis auf die Möglichkeit des Klägers verneint, seinen
Aufenthalt in einem Gebiet des kurdisch regierten Landesteils zu nehmen, der
außerhalb des Einflussbereichs der Familie liegt, deren Blutrache er befürchtet
(BA S. 10). Auf die ausländerrechtliche Erlasslage in Baden-Württemberg, die
einen gleichwertigen Abschiebungsschutz vermittle, hat sich der Verwaltungs-
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gerichtshof nur im Rahmen der Prüfung allgemeiner Gefahren gestützt, die dem
Kläger bei einer Rückkehr in den Irak drohen.
Unter welchen Voraussetzungen eine ausländerrechtliche Erlasslage dem be-
troffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung im
Sinne der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Anwendung von § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, ist ebenfalls bereits rechtsgrundsätzlich ge-
klärt (vgl. die oben zitierten Entscheidungen). Einen weitergehenden oder er-
neuten rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die Beschwerde rügt des Weiteren einen Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser soll darin liegen, dass sich das Gericht nicht
eingehend genug mit der vom Kläger vorgetragenen Gefahr der Blutrache be-
fasst und den Kläger nicht angehört habe, um sich ein ausreichendes Bild da-
von zu machen, wie konkret die Gefahr sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den
Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines
Verfahrensmangels zu stellen sind. Sofern man den Vortrag als Rüge
mangelnder Sachaufklärung versteht (§ 86 Abs. 1 VwGO), verlangt diese die
substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss ent-
weder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997,
3328). Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde. Insbesondere
geht sie nicht darauf ein, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf
den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, durch Beschluss nach § 130a VwGO
entscheiden zu wollen, mit einem solchen Verfahren ohne mündliche
Verhandlung und damit auch ohne Anhörung des Klägers ausdrücklich einver-
standen erklärt und keine weitere Aufklärung zur Gefahr der Blutrache bean-
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tragt hat (Schriftsatz vom 14. Februar 2007). Aus diesem Grund ist auch eine
Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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