Urteil des BVerwG vom 01.10.2007

Urteil vom 01.10.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 116.07 (10 PKH 32.07)
VGH 11 B 03.30133
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 24. April 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -frage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Stattdessen wird in der Art einer Berufungsbegründung geltend gemacht, das
Berufungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden und völlig
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unrealistischen Annahmen ausgegangen, das Urteil sei in sich widersprüchlich
und berücksichtige auch nicht, dass der Kläger zu 2 sich spätestens bis zu sei-
nem siebzehnten Geburtstag zum Wehrdienst hätte melden müssen, und die
sich aus der Nichtbeachtung dieser Pflicht ergebenden Folgen und Probleme.
Hiermit kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache nicht erreicht werden, da das gesamte Vorbringen nicht auf
die Klärung einer Rechtsfrage zielt, sondern ausschließlich die tatsächliche Sei-
te der Verfolgungs- bzw. Gefahrenprognose betrifft.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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