Urteil des BVerwG vom 22.10.2007

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 114.07
VGH A 2 S 81/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Mai 2007 und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 sind unwirk-
sam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die
Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es in dem vorliegenden Fall, die Kosten des Ver-
fahrens in allen Instanzen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch Aufhe-
bung des angefochtenen Widerrufsbescheids den Kläger klaglos gestellt und
sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben
hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
1
2