Urteil des BVerwG vom 26.09.2007

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 113.07
VGH A 2 S 66/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Mai 2007 und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Stuttgart vom 13. März 2006 sind un-
wirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die
Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten
aufzuerlegen, weil sie den Kläger klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem
Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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