Urteil des BVerwG vom 28.09.2007

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 110.07
VGH A 2 S 1135/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Mai 2007 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. März 2006 sind
unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die
Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten
aufzuerlegen, weil sie die Klägerin klaglos gestellt und sich deshalb aus eige-
nem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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