Urteil des BVerwG vom 17.05.2010, 10 B 11.10
Urteil vom 17.05.2010
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.10 VGH 8 A 2190/09.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2010 mit
Schriftsatz vom 23. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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