Urteil des BVerwG vom 17.05.2010

Urteil vom 17.05.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.10
VGH 8 A 2190/09.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2010 mit
Schriftsatz vom 23. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Prof. Dr. Kraft
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