Urteil des BVerwG vom 01.03.2007

Kritik, Kostendeckungsprinzip, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.07
OVG 9 A 1580/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 261,88 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde, die keine bestimmte Rechtsfrage
formuliert, sondern allgemeine Kritik an der Auslegung des § 6 Abs. 2 KAG
NRW durch das Oberverwaltungsgericht übt, den Anforderungen genügt, die
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungs-
grundes stellt (vgl. hierzu näher Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Denn diese Kritik betrifft
jedenfalls eine Norm des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und An-
wendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1
VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
deswegen nicht begründen kann.
Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf. Ohnehin könnten
sich solche Bezüge nicht schon aus der Rüge ergeben, die beanstandete Aus-
legung des irrevisiblen Rechts verletze Bundesrecht. Sie vermag die Zulassung
der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klä-
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rungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn
nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist
(stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz
310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die Beschwerde wirft weder Fragen der
einen noch der anderen Art auf. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass die
Beschwerde der Sache nach Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip gel-
tend macht. Denn dieser Grundsatz ist nicht dem Bundesrecht, sondern allein
dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen (Beschluss vom 28. Juni 2002
- BVerwG 9 BN 13.02 - juris). Allenfalls das Vorbringen der Beschwerde, be-
wussten Kostenüberschreitungen müsse die Anwendung der 3-%-Toleranz-
regel versagt bleiben, lässt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats ei-
nen - von der Beschwerde allerdings nicht dargelegten - bundesrechtlichen Be-
zug erkennen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE
116, 188 <195 f.>). Hieraus sich ergebende Fragen könnten aber mangels Ent-
scheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn
eine „bewusste“ Kostenüberschreitung des Beklagten im Zusammenhang mit
der Einstellung von Versorgungsleistungen für frühere Mitarbeiter und von Kos-
ten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung hat das Oberverwaltungsge-
richt nicht festgestellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine
mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revi-
sionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden,
kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Be-
deutung zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992
- BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom
5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 12 S. 19 f.). Diesen Einwand muss sich die Beschwerde jedenfalls
dann entgegenhalten lassen, wenn - wie hier - eine entsprechende Sachver-
haltsaufklärung in der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß beantragt wurde (vgl.
Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 =
Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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