Urteil des BVerwG vom 06.11.2006

Landwirtschaftliche Produktion, Erwerb Von Grundstücken, Zukünftige Nutzung, Verkehrswert

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.06
OVG 9 K 6/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 1. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
zu 2 werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:
„Ist bei der Bewertung des baureifen Grundstücks als un-
bebautes Grundstück (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Sachenrechts-
bereinigungsgesetz) die bestehende und zukünftige Nut-
zung der betreffenden Grundstücke auf der Grundlage der
erfolgten Bebauung zu berücksichtigen oder nicht?“
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich
ohne weiteres anhand des Gesetzes und vorhandener Rechtsprechung beant-
worten lässt. Sie ist danach zu verneinen. Nach § 19 Abs. 2 SachenRBerG, der
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auf die Wertermittlung in einem Bodenordnungsverfahren nach § 60 LwAnpG
entsprechende Anwendung findet (Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C
5.02 - BVerwGE 118, 91 <94>), kommt es maßgeblich auf den Verkehrswert im
Sinne des § 194 BauGB an, der sich ergäbe, wenn das Grundstück unbebaut
wäre. Geboten ist hiernach eine fiktive, die erfolgte Bebauung ausklammernde
Betrachtung. Dieser Maßgabe entspricht eine Prüfung, die unter Anwendung
der Grundsätze der §§ 13, 14, 15 Abs. 2 WertV hypothetisch den Grund-
stückswert ermittelt, der sich erzielen ließe, wenn die besondere Prägung des
Grundstücks durch die aufstehenden baulichen Anlagen und ihre Nutzung hin-
weggedacht würde. Demgegenüber wäre es widersprüchlich, einerseits die Be-
bauung des Grundstücks mit Baulichkeiten, die in fremdem Eigentum stehen,
als wertmindernden Faktor auszuklammern, andererseits aber den mit den
Baulichkeiten verfolgten Nutzungszweck als wertsteigernden Faktor in Ansatz
zu bringen.
Die Beschwerde sieht Klärungsbedarf außerdem für die folgende Frage:
„Sind Komplettierungskäufe im Umfeld von Grundstücken,
die der Bewertung nach § 19 Abs. 2 Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz unterliegen, bei der Bewertung der Grund-
stücke wegen der ungewöhnlichen und persönlichen Inte-
ressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Wertermittlungs-
verordnung im Vergleichswertverfahren grundsätzlich
nicht zu beachten, obwohl diese Käufe ein Indiz für die
Nutzungsmöglichkeit und wirtschaftliche Bedeutung der
betreffenden Grundstücke sind?“
Mangels Entscheidungserheblichkeit rechtfertigt auch diese Fragestellung nicht
die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat
zwar Zweifel geäußert, ob im Rahmen der entsprechend § 13 Abs. 1 WertV
durchzuführenden Vergleichswertprüfung sogenannte Komplettierungskäufe
(Kaufverträge, die den Erwerb von Grundstücken durch den Eigentümer der
aufstehenden Baulichkeiten betreffen) auch dann Berücksichtigung finden kön-
nen, wenn die engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 WertV nicht erfüllt
sind. Die Mehrzahl der von den Beteiligten vorgelegten neuen Kaufverträge
betraf nach den gerichtlichen Feststellungen Erwerbsvorgänge dieser Art. Mit
der Begründung, dass zwei der neun Verträge aus anderen Gründen von un-
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gewöhnlichen und persönlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
WertV beeinflusst und deshalb außer Betracht zu lassen seien und der aus den
sieben übrigen Verträgen resultierende Vergleichswert deutlich unter dem vom
beklagten Amt für die Flächen des Klägers festgesetzten Bodenwert liege, hat
das Gericht die Berücksichtigungsfähigkeit von Komplettierungskäufen aber
letztlich offengelassen. Damit handelt es sich bei der von der Beschwerde auf-
geworfenen Frage um eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgeb-
liche Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2003
- BVerwG 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 22
m.w.N.).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ferner auch nicht wegen
der folgenden von der Beschwerde gestellten Frage zu:
„Ist es, wie im vorliegenden Fall, bei der Nutzung der
betreffenden Grundstücke auf der Grundlage einer Be-
bauung der Grundstücke durch industrielle Anlagen zur
Rindermast- und Tierhaltung, die weit über herkömmliche
landwirtschaftliche Gebäude hinausgehen, gerechtfertigt,
unabhängig von der Vergleichswertmethode oder anderen
Methoden der Verkehrswertermittlung eine pauschalie-
rende Wertermittlungsmethode anzuwenden, nach der der
durchschnittliche Ackerwert lediglich mit einem bestimm-
ten Faktor, der zwischen 3 bis 5 liegt, zu vervielfältigen
sei, nur weil der Standort in einer zwar wirtschaftlich
schwach entwickelten Region liegt, jedoch die Anlage, die
sich auf dem Standort befindet, zu den größten ihrer Art,
wenn nicht sogar der größten ihrer Art in Europa zählt und
tangierend hierzu die landwirtschaftliche Produktion auf
hohem betriebswirtschaftlichem Niveau (Unternehmen mit
landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehreren 100 Hek-
tar) organisiert ist?“
Trotz ihrer eingangs um Verallgemeinerung bemühten Formulierung hebt diese
Fragestellung derart auf Umstände des konkreten Falles ab und kombiniert sie
in einer Weise, dass ihr keine fallübergreifende Bedeutung beigemessen wer-
den kann. Im Übrigen unterstellt die Beschwerde mit ihr tatsächliche Feststel-
lungen, die das Oberverwaltungsgericht so nicht getroffen hat. Das Oberverwal-
tungsgericht hat nämlich nicht, wie die Frage voraussetzt, festgestellt, dass die
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landwirtschaftliche Produktion der Beigeladenen zu 1 auf näher bezeichnetem
„betriebswirtschaftlichem Niveau … organisiert“ ist. Die aufgeworfene Frage
müsste daher in der gestellten Form in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht beantwortet werden. Außerdem thematisiert die Beschwerde mit der in
Rede stehenden Frage wiederum die Erheblichkeit der Grundstücksnutzung,
die mit den auf den Grundstücken des Klägers befindlichen Baulichkeiten reali-
siert wird. Dass es auf diese konkrete Nutzung für die Grundstücksbewertung in
entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 SachenRBerG nicht ankommt, ist
oben zu der ersten von der Beschwerde gestellten Frage bereits ausgeführt
worden.
Die mit Schriftsatz vom 8. September 2006 vorgelegte ergänzende Beschwer-
debegründung kann wegen vorherigen Ablaufs der Beschwerdebegründungs-
frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1
für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich
damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Beigeladene zu 2 ist demgegen-
über nicht durch Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Flurbereinigungsrecht
Fachpresse: ja
Recht der deutschen Einheit
Rechtsquellen:
LwAnpG
§ 60
SachenRBerG
§ 19 Abs. 2
BauGB
§ 194
WertV
§ 6 Abs. 1, §§ 13, 14, 15 Abs. 2
Stichworte:
Bodenordnungsverfahren; Bodenwert; Wertermittlung; Verkehrswert; Ver-
gleichswert; Gebäudeeigentümer; Komplettierungskauf.
Leitsatz:
Bei der Bewertung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks in ei-
nem Bodenordnungsverfahren nach § 60 LwAnpG ist die mit der Bebauung
realisierte Grundstücksnutzung ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Be-
bauung als solche.
Beschluss des 10. Senats vom 6. November 2006 - BVerwG 10 B 11.06
I. OVG Greifswald vom 11.11.2005 - Az.: OVG 9 K 6/03 -