Urteil des BVerwG vom 30.03.2005

Urteil vom 30.03.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.05 (10 B 6.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05)
erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf
eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4
Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1
zum GKG ergibt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger